VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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Arbeiter  nicht  imstande  ist,  zur  Feststellung  einer  solchen
Form  mitzuwirken,  sondern  nur  die  interessierte  Arbeiterschaft ­
  insgesamt,  so  tritt  hieraus  wieder  die  Notwendigkeit
der  Organisation  der  Arbeiterschaft  hervor.  Die  Arbeiterorganisationen ­
  müssen  durch  ihre  Vertreter  mit  den  Vertretern ­
  des  kartellierten  Unternehmertums  in  Beziehung
treten,  um  kollektive  Arbeitsverträge  abzuschließen.  Das
liegt  im  Interesse  der  ganzen  Nation.  Der  Arbeiter  muß  nach
Maßgabe  der  vorhin  angedeuteten  Grenzen  einen  möglichst
hohen  Anteil  am  steigenden  Reichtum,  am  steigenden  Vermögen ­
  und  Einkommen  der  Nation  erhalten.  Der  Arbeitstag ­
  darf  nicht  maßlos  ausgedehnt  werden,  der  Arbeiter
bedarf  einer  angemessenen,  täglichen  Erholungszeit,  wie
sie  der  Beamte  hat  und  wie  sie  im  Interesse  der  Volksgesundheit ­
  liegt.  Es  lassen  sich  aber  hierfür  keine  allgemein
gültigen  Regeln  aufstellen;  Arbeitszeit  und  Arbeitslohn
können  nicht  generell  festgesetzt  werden,  sondern  müssen
je  nach  den  zeitlichen  und  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt
werden.  Aus  diesem  Grunde  müssen  Vertreter  der  organisierten ­
  Arbeiter  mit  Vertretern  der  Arbeitgeber  paktieren
können.  Diese  Forderung  ist  besonders  beim  letzten  Streik
der  Ruhrbergleute  aktuell  geworden,  wobei  ja  allerdings
dahin  gestellt  bleiben  mag,  ob  die  Form,  in  welche  man  diese
Forderung  damals  gekleidet  hatte,  absolut  korrekt  war.
Wenn  aber  von  den  Unternehmern  gesagt  wird  und  zumal ­
  von  einer  solch  großen  Autorität,  wie  sie  Kirdorff  darstellt, ­
  „niemals  werden  wir  uns  mit  organisierten  Arbeitern
und  deren  Vertretern  in  Verhandlungen  einlassen,“  so  werden
die  Unternehmer  diesen  Standpunkt  auf  die  Dauer  nicht  beibehalten ­
  können,  sondern  müssen  den  Veränderungen
weichen,  wie  sie  die  Entwicklung  und  Ausbreitung  des  kollektiven ­
  Arbeitsvertrages  in  neuer  Zeit  bereits  in  kräftiger
Weise  zu  zeitigen  beginnt.  Wenn  wie  im  Jahre  1905  ungefähr
200000  Arbeiter  die  Arbeit  niederlegen,  so  leiden  nicht  nur
die  beteiligten  Arbeitgeber  darunter  und  die  beteiligten  Arbeiter ­
  selbst,  sondern  die  ganze  Nation  wird  mehr  oder
weniger  in  Mitleidenschaft  gezogen.  Deshalb  aber  ist  schon
vom  nationalen  Gesichtspunkte  aus  anzustreben,  daß  eine
Verständigung  geschaffen  und  ein  Mittel  gefunden  wird,  die
Arbeitsbedingungen  nach  Recht  und  Billigkeit  festzustellen