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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

und  eine  solche  Regelung  zu  ermöglichen.  Berechtigte  Hoffnungen ­
  dürfen  sich  aber  für  die  Verminderung  der  Ausstände
und  Aussperrungen  auf  die  Verbreitung  der  Kollektivverträge ­
  zwischen  organisierten  Gruppen  von  Arbeitgebern  und
solchen  von  Arbeitnehmern  als  Friedensstiftungsmittel,
wenigstens  für  die  bestimmte  Dauer  solcher  Verträge,
stützen.
Bei  den  Unternehmern  aber  würde  die  Erfüllung  des
Wunsches,  den  Einzelarbeitsvertrag  in  einen  Kollektivarbeitsvertrag ­
  umzuwandeln,  unter  Umständen  auch  mit  Vorteilen
verknüpft  sein,  insofern  nämlich  dieses  Bestreben  gleichzeitig
mit  einem  die  Kartellierungsbestrebungen  der  Unternehmer
fördernden  Einfluß  verbunden  sein  kann.  Insoweit  der  Kollektivarbeitsvertrag ­
  auch  die  Arbeitgeber  ergreift  und  ihnen
eine  Konkurrenz,  man  nennt  sie  „Schmutzkonkurrenz“,  gegeneinander ­
  auf  Kosten  der  Arbeitslöhne  und  sonstigen  Arbeitsbedingungen ­
  verwehrt,  trägt  er  gewiß  zur  Sicherung
eines  etwa  bestehenden  Kartells  bei.
Man  war  bisher  überdies  geneigt,  die  Bedeutung  zu
unterschätzen,  welche  die  Regulierung  des  Arbeitsverhäitnisses
  für  die  Kartelle  besitzt,  und  tatsächlich  ist  in  jenen  Branchen, ­
  in  welchen  die  Heimarbeit  vorherrscht  oder  worin  aus
sonstigen  Gründen,  wie  mangelhafte  Entwicklung  mechanischer ­
  Ärbeitsbehelfe,  der  Arbeitsfaktor  über  den  nur
schwach  vorhandenen  Kapitalfaktor  überwiegt,  die  Regelung
des  Arbeitsverhältnisses  die  unentbehrliche  Grundlage  jeder
Kartellbildung.
Dann  verhandelt  und  kontrahiert  bei  dem  Kollektivarbeitsvertrag ­
  nicht  mehr  der  einzelne  Arbeiter  mit  dem  einzelnen ­
  Unternehmer,  sondern  die  Arbeiterorganisation  mit
der  Unternehmerorganisation.  Die  Stellung  der  Einzelperson
tritt  zurück  hinter  der  Machtentfaltung  der  sich  gegenüberstehenden ­
  Parteien.  Die  Bildung  von  Kollektivarbeitsverträgen ­
  wird  daher  durch  eine  bereits  bestehende  oder  etwa  noch
zu  bildende  Kartellierung  der  Unternehmer  wesentlich  unterstützt, ­
  und  zwar  insbesondere  aus  dem  Grunde,  weil,  so  lange
unter  den  Unternehmern  noch  eine  scharfe  Konkurrenz  besteht, ­
  die  sich  hieraus  ergebenden  vielen  Interessenverschiedenheiten, ­
  eine  dauernde  und  alle  gleichmäßig  bindende  Ver ­