VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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einbarung  mit  den  Arbeitern  zum  mindesten  erschweren 1 ).
Es  sind  bereits  recht  erfreuliche  Ansätze  vorhanden,  welche
darauf  hinweisen,  daß  eine  auf  Umwandlung  des  Einzelarbeitsvertrages ­
  in  einen  Kollektivarbeitsvertrag  hinzielende
Tendenz  besteht.  Wenn  man  in  Deutschland  in  dieser  Hinsicht
noch  nicht  so  weit  gekommen  ist  wie  beispielsweise  in  England, ­
  so  mag  dies  an  der  Unvollkommenheit  der  deutschen
Gewerkvereinsbewegung  liegen,  immerhin  sind  aber  Bestrebungen ­
  vorhanden,  die  auf  eine  derartige  dauernde  Verständigung ­
  hinzielen.

Dahin  gehören  vor  allem  die  Arbeitstarifverträge *  2 )  oder
die  „Tarifgemeinschaften“,  wie  sie  Lief  mann  nennt,  „die  so
außerordentlich  segensreich  für  die  Unternehmer  und  Arbeiter ­
  zahlreicher  Gewerbe  geworden  sind.“ 3  4 )  Liefmann 1 )
vergleicht  sie  mit  den  Exklusivverträgen  der  Kartelle,  nämlich ­
  den  Verpflichtungen  zu  ausschließlichem  Verkehr,
welche  die  Kartelle  mit  ihren  Rohstofflieferanten  und  Abnehmern ­
  zuweilen  abschließen.  Die  Tarife  enthalten  außer
vielen  anderen  wesentlichen  Punkten  des  Arbeitsvertrages,
Bestimmungen  über  Höhe  der  Arbeitslöhne,  welche  gewöhnlich ­
  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen  werden,  und  einen
nach  der  Verschiedenheit  der  Arbeiten  abgestuften  Lohntarif.
Die  höher  entwickelten  Arbeitstarifverträge  enthalten  außerdem ­
  Verständigungen  zwischen  Unternehmer-  und  Arbeitergruppen, ­
  die  dahin  gehen,  daß  die  Arbeiter  sich  verpflichten,
nur  bei  solchen  Unternehmern  zu  arbeiten,  die  den  Tarif  anJ ­
 )  Allerdings  sind  in  England  auch  ohne  umfassende  Kartellierungen ­
  zahlreiche  Kollektivarbeitsverträge  entstanden  (obgleich  auch
in  England  Kartelle  bestanden,  vgl.  Liefmann,  Kartelle  und  Trusts,
p.  34).  Es  ist  jedoch  kein  Gegenbeweis  dafür,  daß  nicht  das  Bestehen
von  Kartellen  die  Bildung  solcher  Verträge  begünstigen  kann.
2 )  Ettinger  gebraucht  in  seinem  „Gutachten  über  die  Frage  des
Arbeitsnormenvertrages  usw.“  für  das  Wort  „Tarifvertrag“  die  Bezeichnung ­
  „Arbeitsnormenvertrag“,  um  gegen  Mißverständnisse  gesichert ­
  zu  sein.  In  der  Tat  wird  das  Wort  „Tarifvertrag“  verschieden
angewandt  und  ist  u.  a.  enthalten  im  „Zolltarifvertrag“.  Es  soll  aber
hier  weder  das  gänzlich  neue  Wort  Ettingers  noch  das  andere  angewandt ­
  werden,  sondern  die  Bezeichnung  „Arbeitstarifvertrag“,  die  einen
Irrtum  ausschließt  und  dazu  den  Vorteil  besitzt,  das  doch  einmal  in  der
Literatur  häufig  gebrauchte  Wort  „Tarifvertrag“  zu  enthalten.
3 )  Liefmann,  Kartelle  und  Trust,  p.  69.
4 )  Liefmann,  a.  a.  O.,  an  gleicher  Stelle.