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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

erkannt  haben,  wogegen  die  Unternehmer  ebenfalls  nur
tariftreue  Arbeiter  beschäftigen.
Die  Arbeitstarifverträge  bieten  den  Arbeitern  Aussicht
auf  bessere  und  stetigere  Arbeitsbedingungen 1 ).  Allerdings
wird  ein  besonders  tüchtiger  Arbeiter  durch  die  ausgleichende
Wirkung  des  Tarif  es  leicht  in  der  vollen  Ausnutzung  seiner
Kräfte  behindert  werden  und  würde  sich  zuweilen  besser
stehen,  wenn  die  Entlohnung  ganz  individuell  erfolgte;  ein
untüchtiger  oder  verbrauchter  Arbeiter  wird  zu  den  Mindestsätzen ­
  des  Tarif  es  überhaupt  schwer  Arbeit  finden.
Der  Arbeitstarifvertrag  hat  sich  züerst  im  Buchdruckergewerbe ­
  entwickelt,  wo  bereits  im  Jahre  1873  der  erste  Normaltarif ­
  für  ganz  Deutschland  zustande  kam 2 ),  ln  anderen
Gewerben  hat  der  Arbeitstarifvertrag  erst  gegen  Ende  des
vorigen  Jahrhunderts  und  auch  nur  in  beschränktem  Maße
Boden  gewonnen.  Vorzugsweise  hat  er  sich,  wenigstens  in
Deutschland,  nur  in  solchen  Gewerben  kräftig  entwickelt,
deren  Natur  die  internationale  Konkurrenz  ausschließt,  wie  im
Buchdrucker-  und  Baugewerbe.  Die  soziale  Struktur  des
Gewerbes  ist  ebenfalls  von  Bedeutung.  Da  wo  die  kleinen
Unternehmer  die  Mehrzahl  sind  und  wenig  Widerstand  leisten
können,  insbesondere  auch  in  einem  großen  Teile  des  Handwerks, ­
  wo  Meister  und  Gesellen  noch  mehr  als  Im  übrigen
Gewerbe  das  Gefühl  der  Standesgemeinschaft  besitzen,  sind
*)  Ober  die  günstige  Wirkung  der  Arbeitstarifverträge  auf  die
Arbeitslöhne  vgl.  Soziale  Praxis,  Nr.  10,  1910,  p.  247:  „Die  Tendenz
der  Tarifverträge,  die  groben,  oft  willkürlich  entstandenen  Lohngegensätze ­
  innerhalb  der  Arbeiterschaft  ein  wenig  auszugleichen  und  eine
größere  Homogenität  in  der  Entlohnung  im  Sinne  ausreichender  „living
  wages“  herbeizuführen,  tritt  in  diesen  Ziffern  (der  Arbeitslöhne
bei  Tarifverträgen  im  Jahre  1908,  D.  V.)  ebenso  zutage,  wie  uns  die
gewerkschaftliche  Lohnstatistik  der  letzten  Jahre  zeigt,  daß  die  Tarifverträge ­
  die  sehr  gesunde  Wirkung  haben,  die  großen  zeitlichen  Lohnschwankungen ­
  für  den  Arbeiter  je  nach  dem  Auf  und  Nieder  der  geschäftlichen ­
  Konjunkturen  seines  Gewerbes  zu  beseitigen  oder  mindestens ­
  einzuengen  und  ihm  statt  dessen  zu  einem  durch  schlechte  und
gute  Jahre  ziemlich  stetigen,  anständigen  Lohnsätze  mit  langsam  aufsteigender ­
  Tendenz  zu  verhelfen,  —  eine  Wirkung,  die  im  Interesse
einer  gesunden  Führung  und  Gleichgewichtserhaltung  des  Arbeiterhaushaltes, ­
  im  Interesse  der  Aufrechterhaltung  der  Kaufkraft  der  großen
Arbeitermassen,  vom  volkswirtschaftlichen  Konsumenten-  und  Produzentenstandpunkt ­
  durchaus  zu  begrüßen  ist.“
2 )  Vgl.  hierzu  namentlich  Kulemann,  Die  Berufsvereine,  Bd.  III,
p.  234  ff.;  ferner  eine  kleine  auch  hier  benutzte  Übersicht  bei  Georg
Evert,  Sozialer  Krieg  und  Frieden,  p.  134  ff.