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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

bestehen,  müßte  es  doch  möglich  sein,  daß  auch  bei  uns
solche  Arbeitstarife  durchgeführt  werden  könnten,  insbesondere, ­
  da  es  sich  hierbei  gerade  um  solche  Industrien  handelt,
die  in  Deutschland  besonders  stark  kartelliert  sind.  Diese  bestehenden ­
  Kartelle,  die  doch  nur  ganz  spezifisch  zusammengehörige ­
  Industriezweige  jeweils  umfassen,  bilden  aber  doch
gerade  ganz  besonders  zum  Abschluß  von  solchen  Verträgen
geeignete  Organisationen,  auch  schon  aus  dem  Grunde,  weil
ihnen  auch  auf  Seiten  der  Arbeiter  entsprechende  Koalitionen ­
  gegenüberstehen.
Merkwürdigerweise  aber  hat  dieser  Vertrag  sogar  bei
den  Arbeitern  selbst,  deren  Interessen  er  doch  in  erster  Linie
wahrnehmen  soll,  zunächst  eine  zweispältige  Aufnahme  gefunden. ­
  Die  Sozialdemokratie  sah  anfänglich  in  dem  ganzen
Tarifwesen  ein  unzulässiges  „Paktieren“  mit  dem  Unternehmertum, ­
  welches  die  Interessen  der  modernen  Arbeiterbewegung ­
  schädige,  und  nur  die  gemäßigteren  Organisationen ­
  standen  der  Idee  von  vornherein  symphatisch  gegenüber. ­
  Im  Jahre  1899  faßte  aber  auch  der  Kongreß  der  sozialdemokratischen ­
  Gewerkschaften  eine  Resolution  zugunsten
der  Arbeitstarifverträge  in  den  Berufen  mit  beiderseitig
starken,  die  Vertragstreue  gewährleistenden  Organisationen,
zumal  die  Verträge  eine  Anerkennung  der  „Gleichberechtigung“ ­
  der  Arbeiter  einschlößen.
Die  Unternehmer  begegnen  den  Arbeitstarifverträgen
noch  heute  überwiegend  mit  Mißtrauen.  Von  dieser  Seite
wird  namentlich  eingewendet,  daß  sie  die  Bewegungsfreiheit
des  Unternehmers  zu  sehr  beschränken,  in  der  Friedenszeit
die  Ansammlung  großer  Bestände  bei  Streikkassen  ermöglichen, ­
  durch  Einführung  eines  Mindestlohnes  und  die  übliche
Einschränkung  der  Akkordarbeit  die  Leistung  herabdrücken,
in  allen  der  schnell  wechselnden  Konkurrenz  auf  dem  Weltmarkt ­
  unterworfenen  Industrien  schwer  durchführbar  sind
usw.  Außer  diesen  Schwierigkeiten  hat  der  Arbeitgeber,
so  wird  von  ihrer  Seite  gesagt,  noch  damit  zu  rechnen,  daß
ihm,  sofern  nicht  der  Vertrag  tatsächlich  das  ganze  für  die
Konkurrenz  in  Betracht  kommende  Gewerbe  umfaßt,  die
Gegenseitigkeit  nicht  verbürgt  ist;  er  muß  die  tarifmäßigen
Löhne  auch  bei  Rückgang  der  Konjunktur  zahlen,  kann  aber
bei  ihrem  Aufsteigen  die  Arbeiter  durchaus  nicht  hindern,