VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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aufbaut,  unterboten  zu  werden 1 ).  Die  mittels  der  Arbeitstarifverträge ­
  gesicherten  höheren  Arbeitslöhne  der  meisten
Industriezweige  würden  die  Kaufkraft  der  Arbeiterschaft  für
die  verschiedensten  Industrieprodukte  erhöhen *  2 );  die  Möglichkeit ­
  unvorhergesehener  Betriebsstörungen  durch  Streiks
in  arbeitsreichen  Perioden  wäre  durch  Arbeitstarifverträge
von  längerer  Lauffrist  stark  verringert;  die  Kalkulation  für
längere  Zeiträume  würde  ungemein  erleichtert  werden;  die
Preisregulierung  innerhalb  der  betreffenden  Branche  wäre
auf  feste  Grundlagen  gestellt;  die  allgemeinen  Festsetzungen
des  Arbeitstarifvertrages  würden  die  so  mühevolle  und  zu  so
viel  Streitigkeiten  Anlaß  gebende  Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen ­
  mit  jedem  einzelnen  Arbeiter  überflüssig  machen; ­
  endlich  wäre  durch  die  Arbeitstarifverträge  ein  für  die
Unternehmer  wie  für  die  ganze  Volkswirtschaft  gleich  wohltätiger ­
  Anreiz  zur  Vervollkommnung  der  Produktionsmethoden ­
  gegeben 3 ).
Allerdings  gibt  sich  die  Sozialdemokratie  mit  dieser  Umgrenzung ­
  des  Arbeitstarifvertrages,  die  doch  gewiß  schon
eine  erhebliche  Verbesserung  der  Arbeitsbedingungen  mit
sich  bringt,  noch  nicht  zufrieden  .  Aber  das  Endziel,  welches
der  Sozialdemokratie  vorschwebt,  scheint  doch  ein  wenig  zu
weit  gesteckt  zu  sein.  „Denn  warum  sollte  die  ArbeiterJ ­
 )  Besonders  bei  rechtlicher  Gültigkeit  und  Klagbarkeit  der  Arbeitstarif- ­
  und  Kartellverträge,  worauf  ich  noch  zurückkomme.
2 )  Zwar  könnte  hiermit  eine  entsprechende  Verminderung  der
Kaufkraft  der  Arbeitgeber  Hand  in  Hand  gehen,  es  ist  dies  aber  auch
vielleicht  nur  scheinbar  der  Fall  und  nicht  gerade  notwendig.  Höhere
Löhne  verbessern  ohne  Zweifel  die  Lebens-  und  Ernährungsverhältnisse,
wodurch  wieder  höhere  Leistungen  erzielt  werden,  so  daß  dem  Arbeitgeber ­
  nicht  nur  ein  Ausgleich  wird,  sondern  sogar  ein  Vorteil  erwachsen
kann.  Ebenso  Kürzung  der  Arbeitszeit,  verbunden  wider  Erwarten
mit  höheren  Leistungen!  Vgl.  Zitate  und  Ausführungen  bei  Wilbrandt,
Volkswirtschaftliche  Vorlesungen,  p.  18  ff.
3 )  Dem  sich  hieraus  ergebenden  Wert  der  Tarifverträge  als  Mittel
zur  Sicherung  des  sozialen  Friedens  sind  allerdings  neuerdings  wieder
schwerwiegende  Bedenken  entgegengesetzt  worden.  Abgesehen  von  den
im  Sommer  1910  beendeten  Kämpfen  im  Baugewerbe  werden  in  dieser
Beziehung  die  Beschlüsse,  welche  die  Zimmerer  auf  ihrem  Verbandstage ­
  im  Jahre  1909  faßten,  hervorgehoben.  Diese  Beschlüsse  sollen
deutlich  die  Tendenz  zeigen,  lediglich  dem  Arbeitgeber  durch  den  Tarifvertrag ­
  Verpflichtungen  aufzuerlegen  und  ihn  fest  zu  binden,  ohne  daß
dieser  als  Äquivalent  auch  eine  Gewähr  für  den  sozialen  Frieden
während  der  Vertragsdauer  erhält  und  ihm  eine  Mindestleistung  durch
die  Arbeiter  garantiert  wird.  (Vgl.  mehr  hierüber  in  der  Kölnischen
Zeitung,  Nr.  668  vom  18.  Juni  1910;  „Zum  Problem  der  Tarifverträge.“
Die  Beschlüsse  der  Zimmerer  sind  daselbst  abgedruckt.)  14*