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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

schaft  nicht  bei  der  Art  des  Betriebes  ein  wichtiges  Wort  mitreden,“ ­
  erklärt  einer  ihrer  Vertreter 1 ),  „warum  sollte  sie
nicht  einem  rückständigen  Unternehmer  im  Tarifvertrag  vorschreiben, ­
  welche  Werkzeuge,  welche  Maschinen  anzuschaffen
sind.  Sollte  sie  nicht  gefährliche  und  gesundheitsschädliche
Arbeitsmethoden  einfach  ausschalten  können  ?  Sollte  sie
nicht  dem  Unternehmer  sagen  können,  wie  viele  Arbeiter  zur
gefahrlosen  Durchführung  einer  bestimmten  Arbeit  nötig
sind  ?  Aber  die  soziale  Entwicklung  auf  diesem  Gebiete  wird
noch  weiter  gehen:  die  Arbeiterschaft  wird  auch  ein  Wort
reden  betreffs  Übernahme  oder  Nichtübernahme  von  Bestellungen, ­
  betreffs  des  Bezuges  der  Rohprodukte  und  ihrer
Preise.  Die  Arbeiterschaft  eines  Betriebes  wird  sich  kümmern ­
  um  die  Arbeits-  und  Lohnverhältnisse  der  Arbeiter  der
Lieferanten  der  Rohprodukte.  Und  wenn  also  das  Recht  des
sogenannten  „Herrn  im  Hause“  immer  mehr  geschmälert
ist,  wird  auch  kein  Arbeitgeber  mehr  seine  Produkte  verkaufen ­
  können,  ohne  daß  die  Arbeiterschaft  weiß,  wie  viel
er  dafür  erhält“  *  2 ).
Dieser  Wunsch  einer  „konstitutionellen  Fabrikwirtschaft“ ­
  sozusagen  auf  der  Basis  des  Arbeitsvertrages  kann
man  der  Arbeiterschaft  im  Grunde  genommen  nicht  verübeln,
insbesondere  schon  aus  dem  Grunde,  weil  dem  Arbeiter  unter
der  Herrschaft  der  Kartelle  und  des  durch  sie  noch  mehr  geförderten ­
  Großbetriebes  ein  Selbständigwerden,  wie  ich
später  noch  ausführen  werde,  mehr  und  mehr  verwehrt
1)  Der  sozialdemokratische  Pfarrer  Pflüger  aus  Zürich  in  einem
Vortrage  über  die  „Politische  und  die  industrielle  Demokratie“  am
12.  Oktober  1908  in  München  im  graphischen  Kartell.
2 )  Auch  aus  einer  von  Sombart  zitierten  Erklärung  der  Generalkommission ­
  geht  hervor,  daß  sie  in  den  Arbeitstarifverträgen  nur
„eine  Etappe  des  Klassenkampfes“  sieht  oder  vielmehr  sehen  möchte.
(W.  Sombart,  Sozialismus  und  soziale  Bewegung,  1905,  p.  190.  Nach
Goldschmidt,  Gewerkvereine  und  Kartelle,  p.  23,  Antn.  1  soll  dies  eine
Wiederholung  eines  Satzes  J.  B.  von  Schweitzers  sein,  der  bei  der  Gründung ­
  der  sozialdemokratischen  Gewerkschaften  diese  lediglich  als  eine
„Etappe  auf  dem  Wege  zum  Klassenkampf“  bezeichnete.)  Im  Grunde
begegnet  man  von  Seiten  der  Sozialdemokratie  den  Arbeitstarifverträgen
mit  großem  Mißtrauen,  was  auch  in  jener  von  Sombart  zitierten  Stelle
deutlich  zum  Ausdruck  kommt.  Es  heißt  dort  nach  Goldschmidt:  „Wo
andere  Motive  die  Arbeiterschaft  beherrschen,  als  die  des  kämpfenden
Fortschrittes,  wo  sie  sich  leiten  lassen  von  dem  Idol  eines  dauernden
Friedens,  da  hört  die  Tarifgemeinschaft  auf,  eine  Etappe  des  Klassenkampfes ­
  zu  sein,  da  gerät  sie  in  den  Sumpf  des  Zünftlertums.“