VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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wird 1 ).  Eine  solche  konstitutionelle  Fabrikwirtschaft  würde
dem  Arbeiter  für  den  Verlust  der  Aussicht,  einmal  selbständig
zu  werden,  gewissermaßen  ein  Äquivalent  bieten.  Begründet
wird  diese  Forderung  der  Arbeiterschaft  ferner  damit,  daß
zwei  Elemente  zu  jedem  Fabrikbetriebe  erforderlich  seien,  die
einander  .als  gleichmäßig  notwendige  Faktoren  gegenüberstehen ­
  und  sich  die  Wage  hielten:  Kapital  und  Arbeit;  genau
so  /wenig  wie  eine  Fabrik  ohne  Kapital  betrieben  werden
könnte,  könnte  sie  ohne  Arbeit  betrieben  werden.  Es  wird
aber  dabei  nur  übersehen,  daß  der  Arbeiter  zu  dem  Unternehmen ­
  nur  auf  jederzeit  kurze  Kündigung  beisteuert,  während ­
  der  Unternehmer  etwa  nicht  nur  das  Kapital,  sondern
außerdem  ebenfalls  seine  Arbeitsleistung,  die  noch  dazu  mit
mühsam  erworbener  Bildung  und  teuer  erkaufter  Erfahrung
langer  Jahre  verbunden  sein  muß,  der  Unternehmung  zur
Verfügung  stellt.  Ferner  daß  nach  der  heutigen  Rechtsordnung ­
  das  Eigentum  zu  der  Unternehmung  noch  ausschließlich
dem  Arbeitgeber,  und  nicht  etwa  diesem  gemeinschaftlich
mit  den  Arbeitnehmern,  zusteht.  Es  wird  weiter  außer  acht
gelassen,  daß  der  Unternehmer  allein  das  gesamte  Risiko
und  die  gesamte  Verantwortung  für  die  Unternehmung  trägt,
d.  h.  daß  er  nicht  allein  mit  seinem  Vermögen,  sondern  auch
mit  seiner  Person  für  die  Unternehmung  einsteht  und  seine
Haut  in  der  Unternehmung  zu  Markte  trägt,  während  der  Arbeiter ­
  im  großen  ganzen  der  Arbeitsstätte  den  Rücken  kehren
kann,  wann  es  ihm  beliebt *  2 ).  Rechte,  denen  keine  Verantwortung ­
  gegenübersteht,  sind  aber  ein  Unding,  und  wenn  man
3 )  Der  Kartellschriftsteller  Dr.  Vossen  wendet  sich  dagegen  entschieden ­
  gegen  „dieses  utopische  Theoretisieren  einer  konstitutionellen
Fabrikwirtschaft,  das  auch  bei  jedem  Arbeiterausstande  wiederkehrende
Gerede  der  persönlich  unverantwortlichen  Agitatoren  von  der  Gleichberechtigung ­
  des  Arbeiters  mit  dem  Unternehmer  und  von  seiner  zu
erstrebenden  Teilnahme  an  der  Leitung  der  Fabrik,  die  ein  über  das
Recht  zum  syndikatsartigen  Zusammenschluß  weit  hinausreichendes  weiteres ­
  Recht  zur  Verfügung  über  fremde  Vermögenswerte  einschließen
würde.“  (Vgl.  Vossen,  Arbeitnehmerverbände,  Kartelle,  Arbeitgeberverbände, ­
  „Stahl  und  Eisen“,  1907,  p.  1773.)
2 )  Allerdings  kann  der  Arbeiter  nicht  immer,  wenn  es  ihm  einmal
seiner  Meinung  nach  schlecht  ergeht,  ohne  weiteres  andere  Arbeitsgelegenheit ­
  suchen.  Voraussetzung  ist,  daß  es  ihm  die  Lage  des  Arbeitsmarktes ­
  gestattet,  wieder  andere  Arbeit,  zu  finden.  Auch  steht  der  Arbeiter ­
  nicht  immer  in  so  loser  Beziehung  zum  Unternehmer,  indem
ihn  Pensionskasse,  Wohnung  und  dergleichen  binden,  so  daß  eine
Kündigung  auch  aus  diesen  Gründen  mit  Verlusten  verbunden  sein  kann.