VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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gestellten  an  das  Geschäft  fesselt,  ihn  für  sein  eifriges  Streben
im  Geschäftsinteresse  entschädigt,  und  allermeistens  auch
für  den  Unternehmer  rentiert.  Sie  bezweckt  die  Milderung
der  Lohnkämpfe,  die  möglichste  Beseitigung  der  Gegnerschaft
zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer.  Sie  ist  eines  der
verheißungsvollsten  Mittel  zur  Herbeiführung  wünschenswerten, ­
  friedlichen,  segensreichen  Zusammengehens  der  produktiven ­
  Kräfte  der  heutigen  Industrie“.
Wie  mit  den  Arbeitstarifverträgen,  so  ist  man  auch  mit
der  Einrichtung  der  gleitenden  Lohnskala  in  England  und
Amerika 1 )  (englisch  „sliding  scale“,  amerikanisch  „basis  System“) ­
  bereits  erheblich  mehr  vorgeschritten  als  in  Deutschland. ­
  Namentlich  aber  in  der  Kohlen-  und  Eisenindustrie,
also  gerade  jenen  Produktionszweigen,  welche  für  die  Kartellbildung ­
  den  günstigsten  Boden  bieten,  hat  man  in  bedeutendem
Umfange  durch  die  Einrichtung  der  gleitenden  Lohnskala
für  längere  Zeit  bemessene  Einigungen  mit  den  Arbeitern
herbeigeführt  und  ist  dabei  bemüht  gewesen,  eine  einigermaßen ­
  gerechte  Gestaltung  der  Lohnhöhe  herbeizuführen,
indem  man  den  Lohn  je  nach  der  Höhe  des  Verkaufspreises
regelte.  Es  wurde  ein  bestimmter  Normallohn  (Standardlohn) ­
  und  ein  bestimmter  Normalpreis  (Standardpreis)  zu
Grunde  gelegt  und  dann  ausgemacht,  daß  der  Lohnsatz  proportional ­
  über  den  Normallohn  steigen  und  unter  diesen
fallen  solle,  zugleich  mit  den  entsprechenden  Preisschwankungen ­
  des  Rohproduktes 2 ).
Der  Frage  einer  solchen  Gewinnbeteiligung  der  Arbeiter
kann  man  um  so  mehr  nähertreten,  als  sich  sowieso  schön
die  Höhe  der  Arbeitslöhne  nach  der  jeweiligen  wirtschaftlichen ­
  Lage  richtet.  Außerdem  würde  es  sich  auf  diesem
*)  In  Amerika  haben  die  Trusts  vielfach  das  Bestreben,  die  Arbeiter ­
  an  ihren  Unternehmungen  zu  interessieren.  (Vgl.  Beispiele  bei
Gutmann,  Über  den  amerikanischen  Stahltrust,  p.  103.)  Durch  den
Verkauf  von  shares  an  die  Arbeiter  wollen  sich  die  Trusts  ihre  Arbeiter ­
  auf  längere  Zeit  verpflichten.  „Fünf  Jahre  muß  sich  ein  Arbeiter ­
  der  Korporation  quasi  verpflichten,  um  den  eingezahlten  Betrag
wieder  zu  empfangen.“  (Qutmann,  p.  105.)  Der  Verkauf  der  shares
an  die  Arbeiter  und  kleineren  Beamten  ist  aber  nur  ein  Geschäft,
soziale  Rücksichten  kommen  dabei  nicht  in  Betracht.  (Vgl.  Goodrich,
World’s  Work,  Februar  1903,  p.  3057.  ”The  plan  is  francly  a  businers
proposition.  1t  is  generous  as  it  has  been  called  at  least  not  in  intent.“)
2 )  Wörterbuch  der  Volkswirtschaft,  Herausgeber  Prof.  Dr.  Ludwig ­
  Elster,  Jena  1898,  Bd.  II,  p.  202  ff.