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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

Wege  vielleicht  ermöglichen  lassen,  Kartellpreise,  Ünternehmergewinne
  und  Arbeitslohn  in  ein  gewisses  Verhältnis
zu  bringen.  Immerhin  werden  einer  Einführung  einer  solchen
Teilnehmerschaft  ohne  Zweifel  erhebliche  Schwierigkeiten
gegenüberstehen,  einmal  die  Ungeneigtheit  der  Unternehmer
und  dann  die  Schwierigkeit  in  der  Technik  der  Verrechnung
des  Lohnes.  Jedoch  haben  die  Erfahrungen  in  England  bewiesen, ­
  daß  das  Interesse  des  Arbeiters  mit  dem  ganzen  Unternehmen ­
  durch  eine  Erhöhung  des  Lohnes  auf  Grund  einer
Beteiligung  am  Reingewinn  in  hohem  Maße  verbunden  wird,
so  daß  auch  den  Unternehmern  unter  Umständen  ein  Vorteil
erwächst.
Eine  gleitende  Lohnskala  oder  überhaupt  eine  Beteiligung ­
  des  Arbeiters  am  Reingewinn  wird  bei  erheblichen
Schwankungen  in  der  wirtschaftlichen  Lage  nur  unter  Berücksichtigung ­
  gewisser  Voraussetzungen  ratsam  erscheinen.
Zwar  liegt  es  gerade  im  Wesen  der  gleitenden  Lohnskala
„der  Arbeiterschaft  einen  mit  den  Konjunkturen  wechselnden
Lohn  zu  sichern,  d.  h.  ihr  gestatten,  aus  der  durch  die  Kartelle
bewirkten,  geförderten  oder  auch  nur  ausgenutzten  Hochkonjunktur ­
  entsprechend  höhere  Löhne  zu  ziehen,  dafür  aber
auch  bei  abgehender  Entwicklung  in  entsprechende  Lohnminderung ­
  zu  willigen“ 1 ).  Ein  Mißbrauch  dieses  Gedankens
aber  würde  es  sein,  wenn  die  Teilnehmerschaft  am  Reingewinn
einen  Ersatz  für  den  gewöhnlichen  Lohn  darstellt.  Der  Arbeiter ­
  darf  ein  solches  Risiko,  welches  ein  sehr  stark  schwankender ­
  Unternehmergewinn  in  sich  birgt,  nicht  eingehen,
seine  Gewinnbeteiligung  darf  nur  in  einem  Zuschuß  zu  einem
Durchschnittslohn  bestehen.  Nur  in  letzterem  Falle  wird
eine  abschwächende  Wirkung  des  Gegensatzes  zwischen  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  und  eine  wohltuende  Entwicklung ­
  des  ganzen  Verhältnisses  erzielt  werden  können.
Aber  auch  hier  kommen  die  Kartelle  zu  Hilfe.  Denn
die  Regulierung  der  Preis-  und  Absatzverhältnisse  durch  die
Verbände  führt  auf  die  Dauer  zu  einer  Verminderung  des
Risikos  der  Kapitalanlage  und  zu  einer  gewissen  Stabilisierung ­
  des  Unternehmergewinns,  wodurch  letzterer  den  Cha1 ­
 )  Tschierschky,  Kartell-Rundschau,  1908,  p.  831.  Vgl.  ferner  auch
Bierner,  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  2.  Aufl.  Bd.  V,
p.  632.