VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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preise  durch  Kartellierung!  zu  regeln;  einen  Allianzvertrag
schlossen  die  Anhalter  Stückmeister  mit  den  Fabrikanten,
die  Buchdrucker  mit  den  Buchdruckergehilfen 1 ).  Es  handelt
sich  bei  diesen  Trade  Alliancen  um  Übereinkommen  zwischen
Unternehmern  und  Arbeitern  einer  Industrie,  durch  die  erstere
  sich  der  Mitwirkung  letzterer  zur  Bekämpfung  der
Konkurrenz  versichern,  diese  aufgrund  einer  gesicherten  Geschäftsbasis ­
  bessere  Löhne  und  Anerkennung  ihrer  Organisation ­
  erzielen.  Dabei  ist  der  Lohntarif  auf  bestimmte  Jahre
für  bestimmte  Arbeit  der  hauptsächliche  Gegenstand  der
Vereinbarung,  worin  die  gleitende  Lohnskala  ein  Verhältnis
zwischen  Produktionspreis  und  Arbeitslohn  und  dadurch  eine
Ausgleichung  im  Wechsel  der  Konjunktur  herstellt.  Im  modernen ­
  Wirtschaftssystem  werden  diese  Allianzen  geeignet
sein,  auch  für  die  kleineren  Unternehmer  und  Arbeiter,  zu
einer  Sicherung  ihrer  Existenz  beizutragen,  die  bisher  vielfach ­
  dem  unaufhaltsamen  technischen  Fortschritt  und  der
Gewerbe-  und  Verkehrsfreiheit,  insbesondere  auch  der  Koalitionsfreiheit, ­
  geopfert  werden  mußte.
Bei  diesen  Allianzen  stehen  Arbeiter-  und  Unternehmerverbände ­
  einheitlich  und  geschlossen  den  Außenseitern  gegenüber, ­
  welche  die  Preise  der  Waren  oder  die  Löhne  bezw.
Arbeitsbedingungen  der  Arbeiter  unterbieten  wollen.  Den
Außenseitern  des  Unternehmerverbandes  (Kartells)  wird  von
den  Gewerkvereinen  der  Arbeiter,  so  weit  als  möglich,  der
Zugang  von  Arbeitskräften  gesperrt;  hierfür  nehmen  wiederum ­
  die  kartellierten  Unternehmer  keine  Angebote  von
Arbeitern  an,  die  bereit  wären,  zu  minder  günstigen  Bedingungen ­
  zu  arbeiten,  als  sie  der  Arbeitstarifvertrag  zwischen
dem  betreffenden  Unternehmerverband  (Kartell)  und  dem
Gewerkverein  dieser  Branche  vorschreibt.  Auf  diese  Weise
vermögen  schließlich  sowohl  die  Arbeitstarif-  als  auch  die
Kartellverträge  eine  ganz  außerordentliche  Festigkeit  gegenüber ­
  den  Käufern  der  Kartellprodukte  zu  erlangen;  die
Preise  dieser  Produkte  können  dann  bis  zu  jenen  Grenzen
erhoben  werden,  welche  die  durch  Zölle  und  Transportkosten
J )  Die  in  dem  Kapitel  „Kartell  und  Arbeiterorganisation“  erwähnten ­
  Beispiele  von  Unterstützungen  der  Unternehmer  durch  Arbeiter ­
  und  deren  Organisationen  zum  Zwecke  der  Kartellbildung  oder
weiteren  Fortdauer  eines  Kartells  sind  vielfach  auch  als  solche  Allianzen;
zu  betrachten.