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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

mehr  oder  weniger  ferngehaltene  Auslandskonkurrenz  festsetzt, ­
  falls  nicht  etwa  internationale  Kartelle  diese  Grenzen
noch  weiter  zu  Gunsten  der  einzelnen  nationalen  Kartelle
verschieben.
Die  tatsächliche  Wirksamkeit  der  Kartell-  und  Arbeitstarifverträge ­
  würde  durch  eine  Verpflichtung  beider  Verträge ­
  nach  dem  Muster  der  britischen  „industriellen  Allianzen“ ­
  in  hohem  Maße  sichergestellt 1 ),  und  zwar  trotz
des  Mißtrauens  und  der  Mißgunst,  womit  die  Gesetzgebung
diesen  beiden  Verträgen  begegnet,  die  in  vielen  Ländern  nur
„natürliche“,  aber  keine  streng  rechtliche  Verpflichtungen
nach  sich  ziehen.  Doch  darf  man  sich  nicht  täuschen  über  die
großen  psychologischen  und  sonstigen  Schwierigkeiten,  die
einem  solidarischen  Handinhandarbeiten  von  Arbeiter-  und
Unternehmerverbänden  entgegenstehen,  das  mittels  wechselseitig ­
  auf  einander  bezugnehmender  Kartell-  und  Arbeitstarifverträge ­
  erfolgen  soll.  Ist  es  doch  schon,  nach  österreichischen ­
  Erfahrungen,  ungemein  schwierig,  wenn  auch
keineswegs  unmöglich,  Arbeiter  (besonders  Heimarbeiter)
und  Kleingewerbetreibende  (Stückmeister),  die  beide  zusammen ­
  für  „Exporteure“  Waren  erzeugen,  zu  einer  einheitlichen ­
  Lohn-  und  Preispolitik  gegenüber  diesen  wenigen
Abnehmern  zu  bewegen.  Dabei  befinden  sich  Arbeiter
(Heimarbeiter)  und  Kleingewerbetreibende  (Stückmeister)  in
ziemlich  gleicher  Klassenlage;  sind  doch  die  Stückmeister
öfters  von  „Arbeitern  mit  einem  Erwerbssteuerbogen“
l )  Der  Vorschlag,  den  Arbeitstarifvertrag  durch  den  Kartellvertrag ­
  zu  unterstützen  und  umgekehrt,  hat  vor  allem  durch  den  Wiener
Advokaten  Markus  Ettinger  eine  kräftige  Unterstützung  erfahren,  insbesondere ­
  in  seinem  Werke  „Die  Regelung  des  Wettbewerbes  im  modernen
Wirtschaftssystem,  I.  Teil:  Die  Kartelle  in  Österreich.  Außer  in  dem
Werke  hat  Ettinger  diesen  Vorschlag  sowie  die  wechselseitigen  Einwirkungen ­
  zwischen  Arbeitstarifverträgen  und  Unternehmerkartellen  in
ihrem  engen  wirtschaftlichen  und  juristischen  Zusammenhang  eingehend
in  seinem  Gutachten  zum  29.  deutschen  Juristentage  im  September
1908  erörtert,  seither  veröffentlicht  unter  dem  Titel  „Gutachten  über
die  Fragen  des  Arbeitsnormenvertrages  und  die  Schadenersatzpflicht
wegen  Verrufserklärung.“
Die  von  Ettinger  vertretene  Ansicht  ist  um  so  bemerkenswerter,
als  es  nicht  allein  von  Arbeitgebern,  sondern  auch  in  der  deutschen
wissenschaftlichen  Behandlung  des  Kartellwesens  eine  insbesondere  von
Liefmann  vertretene  Ansicht  gibt,  welche  die  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  als  ganz  außerhalb  des  Aufgabenkreises  der  Kartelle  befindlich ­
  ansieht.