VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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nicht  sehr  verschieden,  und  der  von  den  Exporteuren
an  die  Stückmeister  für  die  gelieferte  Ware  gezahlte  Preis
kommt  einem  Lohne  für  geleistete  Arbeit  tatsächlich,  wenn
auch  nicht  juristisch,  sehr  nahe.  Um  so  größere  Schwierigkeiten ­
  hätte  die  Organisierung  einer  wechselseitigen  Unterstützung ­
  zu  überwinden,  die  sich  Unternehmerverbände  aus
Großindustriellen  und  mittleren  Fabrikanten  sowie  Arbeitervereinigungen ­
  durch  Abschluß  ineinander  verschlungener  Kartell- ­
  und  Arbeitstarifverträge  wechselseitig  zu  gewähren
hätten.
Die  Unternehmer  brauchen  auch  den  Allianzen  nicht
feindlich  gegenüberzustehen,  da  sie  wegen  ihrer  wechselseitigen ­
  Unterstützung  den  Organisationen  auf  beiden  Seiten
mehr  noch  als  die  bloßen  Arbeitstarifverträge  eine  nicht
gering  anzuschlagende  Unterstützung  der  Unternehmer  bei
Kartellierungsbestrebungen  bedeuten  können.  Der  bereits
vorhin  erwähnte  Fabrikant  E.  J.  Smith  sicherte  einigen  Kartellen ­
  ihr  Bestehen  vor  allem  dadurch,  daß  er  die  Gewerkvereine ­
  der  Arbeiter  zur  ausschließlichen  Arbeitsnahme  bei.
den  Kartellmitgliedern  veranlaßte,  die  sich  verpflichteten,
nur  organisierte  Arbeiter  einzustellen 1 ).  Tschierschky *  2 )  bezeichnet ­
  daher  einen  solchen  Allianzvertrag  als  eine  „Gegenseitigkeitsversicherung ­
  zwischen  den  beiden  Organisationen
der  Arbeitgeber  und  -Nehmer  für  den  Bestand  dieser  Organisationen“; ­
  Liefmann 3 )  nennt  ihn  „ausschließlicher  Verbandsverkehr“. ­

Inwieweit  es  aber  nun  möglich  ist,  zur  Erreichung  dieses
Zieles  durch  friedliche  Maßnahmen  einen  Organisationszwang
auszuüben,  hängt  lediglich  ab  von  der  Anzahl  der  verbandstreuen ­
  Mitglieder.  Ihre  Zahl  nimmt  aber,  in  den  gelernten
Berufen  wenigstens,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der  Outsider
stetig  zu.  So  besteht  schon  heute  im  Gewerbe  der  Buchdrucker, ­
  der  Lithographen,  Steindrucker,  Chemigraphen  und
Metallschläger 1 ),  bei  denen  überall  ungefähr  90  Prozent  or*) ­
  und  3 )  Liefmann  in  dem  vorhin  zitierten  Aufsatz  in  Conrads
Jahrbüchern.
2 )  Tschierschky,  Kartell-Rundschau,  1908,  p.  2.
*)  Vgl.  Fanny  Imle,  Tarifgemeinschaften  und  Organisationsterrorismus, ­
  Soziale  Praxis  1905,  Bd.  XIV,  Sp.  484;  ferner  Hüglin,  Tarifvertrag, ­
  p.  33—35;  ebenso  Denkschrift  über  das  Kartellwesen,  II.  Teil,.,
1906,  p.  3-4  und  p.  128—137.