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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

ganisiert  sind,  ein  vollkommener  Organisationszwang,  und
die  Arbeitgeber  haben  sich  mit  dieser  Tatsache  schon  ausgesöhnt. ­
  Ja  sie  begünstigen  sogar  selbst  diesen  Zwang,  damit
ihnen  nicht  von  Fabrikanten,  die  mit  billigeren  unorganisierten ­
  Arbeitern  produzieren,  eine  Schmutzkonkurrenz  erwachse ­
 1 ).  So  entsteht  in  diesen  Gewerben  ganz  von  selbst
der  ausschließliche  Verbandsverkehr,  d.  h.  der  organisierte
Unternehmer  beschäftigt  nur  organisierte  Arbeiter,  und  der
organisierte  Arbeiter  arbeitet  bei  einem  tariftreuen  Unternehmer. ­
  Der  Erfolg  ist  aber  eine  Befestigung  der  Organisationen ­
  auf  beiden  Seiten.
ln  den  wenigen  Fällen  aber,  in  denen  Unternehmer  mit
Gewerkvereinen  in  ausschließlichen  Verbandsverkehr  getreten ­
  sind  —  und  dies  ist  gewiß  äußerst  interessant  zu  konstatieren ­
  —  haben  sich  vollständig  analoge  Verhältnisse
herausgebildet,  wie  sie  in  dem  von  Kartell  und  Kartell  bestehenden ­
  Verbandsverkehr  vorhanden  sind *  2 ),  vor  allem  in
bezug  auf  den  Boykott  der  Outsider 3 ),  Beim  Kartell  unterscheidet ­
  man  hierbei  zwei  Methoden,  entweder  man  entzieht ­
  dem  Outsider  die  Einkaufsmöglichkeit  von  Rohstoff
(Lieferungssperre)  oder  man  nimmt  ihnen  die  Verkaufsmöglichkeit ­
  ihrer  fertigen  Produkte  (Absatzsperre);  ganz
analog  verhält  es  sich  so  beim  ausschließlichen  Verbandsverkehr ­
  zwischen  Unternehmer-  und  Arbeiterverband.
Für  den  ersten  Fall,  die  Lieferungssperre,  besteht  eine
Analogie  in  folgendem  Beispiel:  Im  Feingoldschlägereigewerbe ­
  war  ein  Arbeitstarifvertrag  zwischen  den  diesem  Gewerbe ­
  angehörenden  Unternehmern  einerseits  und  den  in
diesem  Gewerbe  beschäftigten  Arbeitern  und  Arbeiterinnen
andererseits,  vertreten  durch  den  Metallarbeiter-Verband,  abgeschlossen ­
  worden.  In  den  §§  15  und  16  des  Tarifs  ist  bestimmt, ­
  „daß  organisierte  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  der
Feingoldschlägerverbände  nur  in  tariftreuen  Betrieben  Beschäftigung ­
  nehmen  dürfen,  und  andererseits  die  Inhaber  der
J )  Vgl.  die  beiden  folgenden  Beispiele  der  Feingoldschläger  und
Buchdrucker.
2 )  Ebenso  vergleicht  Liefmann,  Kartell  und  Trust,  ,p.  69  ff.  die
Tarifgemeinschaften  mit  der  Verpflichtung  zu  ausschließlichem  Verkehr, ­
  dem  Exklusivvertrag.
3 )  Es  wird  hierauf  hingewiesen  bei  Goldschmidt,  Oewerkvereine
.und  Kartelle,  p.  76  und  77.