VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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tariftreuen  Geschäfte  verpflichtet  sind,  Arbeiter  und  Arbeiterrinnen ­
  anderer  Schlägergewerbe  sowie  nicht  organisierte
nicht  anzustellen“.  Von  dieser  Feingoldschlägervereinigung
wurde  nun  über  zwei  außenstehende  Unternehmer  der  Boykott ­
  in  der  Weise  verhängt,  daß  auf  Veranlassung  der  organisierten ­
  Unternehmer  der  Metallarbeiter-Verband  den  zwei
Outsidern  die  Arbeiter  sperrte.  Durch  diese  Sperre  wurde
den  Outsidern  tatsächlich  die  Gewinnung  brauchbarer  Gehilfen ­
  zeitweilig  unmöglich  gemacht  oder  doch  ungemein
erschwert 1 ).  Beim  Kartell  würde  man  sagen,  man  sperrt
dem  Outsider  das  Rohmaterial;  hier  sind  es  die  Arbeiter.
Der  zweite  Fall  des  Boykotts  beim  ausschließlichen  Verbandsverkehr, ­
  die  Entziehung  der  Verkaufsmöglichkeit  der
Ware,  ist  bei  den  Qewerkvereinen  viel  häufiger  als  der
erstere,  bei  den  Buchdruckern  ist  er  etwas  alltägliches.  In
der  Tarifgemeinschaft  der  Buchdrucker  ist  in  der  Tat  den
außerhalb  des  Arbeitskartells  stehenden  Buchdruckern  die
Verkaufsmöglichkeit  ihrer  Ware,  der  Arbeit,  fast  ganz  genommen, ­
  indem  die  auf  den  Tarif  verpflichteten  Unternehmer
laut  Vertrag  diese  Outsider  nicht  einstellen  dürfen.  Dieser  Arbeitstarifvertrag ­
  entspricht  den  Schutzverträgen  zweier  Kartelle, ­
  denen  zufolge  das  Abnehmerkartell  nichts  vom  Outsider
des  Rohstoffkartells  beziehen  darf.  Die  Analogie  läßt  sich  also
durchführen,  was  aber,  wenn  man  die  Dinge  vorurteilsfrei
betrachtet,  gar  nicht  so  wunderbar  ist;  denn  die  Tarifgemeinschaft ­
  und  der  ausschließliche  Verbandsverkehr  ist  nur  eine
logische  Konsequenz  der  Tatsache,  daß  jeder  Qewerkverein
ein  Kartell  der  Arbeit  ist,  entsprechend  einem  beliebigen
Industriekartell.
Der  Arbeitstarifvertrag  deutscher  Buchdrucker  ist  in
dieser  Hinsicht  vor  allem  bekannt  geworden,  obwohl  dieser
Vertrag,  wie  Liefmann *  2 )  hervorhebt,  eine  beide  Teile  wesentlich ­
  weniger  bindende  Allianz  darstellt.  Liefmann  gibt  auch
die  Ursache  an:  sie  liegt  in  der  notwendigen  Voraussetzung
einer  umfassend  und  einheitlich  organisierten  Arbeiterschaft.
!)  Wie  Goldschmidt  an  oben  angegebener  Stelle  angibt,  ist  dieser
Fall  auch  vor  dem  Reichsgericht  verhandelt  worden:  Urteil  vom  2.  Februar ­
  1905,  Entscheidungen  des  Reichsgerichts,  Bd.  60,  p.  91  ff.  Ebenfalls ­
  zitiert  in  der  Denkschrift  über  Kartelle,  Teil  II,  p.  128  ff.
2 )  Liefmann  in  dem  vorhin  erwähnten  Aufsatz  in  Conrads  Jahrbüchern ­
