224

VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

Denn  nur  eine  solche  kann  als  Gegenkontrahent  oder  gar  als
„Promoter“  in  Frage  kommen.  In  Deutschland  ist  es  aber,
wie  schon  früher  gesagt  worden  ist,  um  die  Einheitlichkeit
schlecht  bestellt;  die  Christlichen  machen  den  Sozialdemokraten ­
  und  diese  beiden  wieder  den  Hirsch-Dunkerschen  Gewerkschaften ­
  die  Erfolge  streitig.
Bei  eingehender  Prüfung  dieser  wechselseitigen  Einwirkungen ­
  zwischen  Kartell  und  Arbeitstarifvertrag  bezw.  der
diesen  schließenden  Arbeiterorganisation  wird  man  daher
von  der  Ansicht  ausgehen  dürfen,  daß  der  Arbeitnehmerverband ­
  zum  Kartell  in  wichtigen  inneren  Beziehungen  steht,
indem  er  der  Sache  nach  lediglich  ein  Kartell  von  Arbeitsproduzenten ­
  darstellt.  Nicht  umsonst  wird  darauf  hingewiesen ­
 1 ),  daß  wir  das  Wort  „Syndikat“  in  der  Berichterstattung ­
  der  Zeitungen  jüber  .die  Arbeiterbewegung  des  Auslandes
stets  wiederfinden 1  2 ).  Das  „syndicat  des  ouvriers“  ist  eine
typische  Erscheinung  in  der  Streikbewegung  fremder  Staaten.
Was  wir  „Gewerkschaft“  nennen,  heißt  der  Franzose  schlechtweg ­
  „syndicat“,  und  gerade  Frankreich  und  Italien  liefern
schlagende  Beispiele  dafür,  in  wie  hohem  Grade  die  Arbeitersyndikate ­
  kraft  ihres  Zusammenhaltes  hauptsächlich  bei
Bestimmung  des  Preises  der  Arbeit  zur  Beherrschung  des  Arbeitsmarktes ­
  gelangen  können.  Die  französischen  Arbeitnehmerverbände ­
  haben  bereits  durch  das  „Syndikatsgesetz“
vom  Jahre  1889  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  bei
gleichzeitiger  Beschränkung  ihrer  Betätigung  auf  rein  wirtschaftliche ­
  Angelegenheiten  erlangt;  ein  Versuch,  der  aber
insofern  gescheitert  ist,  als  sich  kurz  darauf  die  „federation
nationale  des  syndicats  ouvriers“  als  rein  sozialistisches  Gewerksschaftskartell ­
  begründete  und  einige  Jahre  später  mit
dem  Sozialrevolutionären  Kartell  der  Arbeitsbörsen  zusammenschloß, ­
  mit  dem  Endziel,  durch  diese  durchaus  radikalsozialistische ­
  Gesamtorganisation  den  Generalstreik  zu  proklamieren. ­
  Und  in  ähnlicher  Weise,  wie  dieser  französische
Zusammenschluß  von  Arbeitersyndikaten  und  Arbeiterbörsen
unter  sich,  in  den  Jahren  1900  bis  hauptsächlich  1904  allein
1 )  Bei  Vossen,  Arbeitnehmerverbände,  Kartelle,  Arbeitgeberverbände, ­
  „Stahl  und  Eisen“,  1907,  Band  II,  p.  1722.
2 )  Glücklicherweise  wird  in  Deutschland  sowohl  in  der  wissenschaftlichen ­
  Literatur,  als  auch  in  der  Presse  die  Bezeichnung  „Syndikat“
oder  „Kartell“  bei  Arbeiterorganisationen  nie  oder  nur  selten  gebraucht.