226

Vi.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

Die  so  wünschenswerte  wechselseitige  Unterstützung  der
Arbeiter-  und  Unternehmerverbände,  die  Möglichkeit  einer
Allianz  zwischen  Kartellen  und  Arbeitervereinigungen,  macht
aber  nun  eine  für  Kartellverträge  und  Arbeitstarifverträge
strenge  gesetzliche  Regelung  nahezu  unentbehrlich,  weshalb
eine  gesetzliche  Sicherung  für  beide  Arten  von  Verträgen,
insbesondere  zur  gesicherten  Durchführung  einer  Allianz  auf
beiden  Seiten,  zu  erstreben  ist.
Nach  Ettinger 1 )  sind  sowohl  der  Kartellvertrag  als  auch
der  Arbeitstarifvertrag  und  die  mit  beiden  verknüpften  ungemein
  weit  reichenden  Interessen,  speziell  in  Österreich,  aber
auch  in  manchen  anderen  Ländern,  in  sehr  beschränktem  Maße,
wenn  überhaupt  eines  gesicherten  Rechtsschutzes  teilhaftig 2 ).
Mit  dem  Rechtsschutz  ist  es  freilich  in  Deutschland  weit
besser  gestellt  als  in  Österreich,  wo  die  richterliche  Auslegung, ­
  die  dem  §  2  des  Gesetzes  über  das  Koalationsrecht
vom  7.  August  1870  zu  Teil  wurde,  den  Kartellen  nahezu
allen  gesetzlichen  Boden  entzogen  hat.  Andererseits  mögen
in  Österreich  der  Arbeitstarifvertrag  und  die  Bemühung  der
es  ist  doch  zu  hoffen,  daß  die  alteingesessene  Bergarbeiterschaft  über
das  zugezogene,  vielfach  auf  recht  tiefem  Kulturniveau  stehende  Proletariat, ­
  die  Oberhand  behält.
J )  Ettinger  hat  in  seinem  schon  zitierten  „Gutachten  über  die
Frage  des  Arbeitsnormenvertrages  und  die  Schadenersatzpflicht  wegen
Verrufserklärung“,  erstattet  zum  29.  deutschen  Juristentage  im  September ­
  1908,  über  den  jeweiligen  Stand  der  Gesetzgebung  berichtet.
Er  verweist  hierbei  in  seinem  Gutachten  mehrfach  auf  seine  praktischen ­
  Erfahrungen  als  Kartelljurist  und  Unterhändler  bei  Arbeitstarifverträgen. ­

Die  österreichische  verwaltungsrechtliche  Kartellregelung  hat  Ettinger ­
  in  seinem  Werke,  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  im  modernen
Wirtschaftssystem,  Teil  I,  Die  Kartelle  in  Österreich,  behandelt,  vgl.
insbesondere  p.  59—62.  Dieselbe  hat  Anspruch  auf  Beachtung  in  der
Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  gewerblichen  Unternehmervereinigungen, ­
  besonders  durch  ein  Koalitionsgesetz  und  die  Kartellgesetzgebungspolitik ­
  in  Beziehung  auf  die  nahe  verwandten  Verkehrsverhältnisse ­
  Deutschlands.
In  folgenden  Ausführungen,  soweit  sie  Ettinger  betreffen,  stützte
ich  mich  in  der  Hauptsache  auf  den  Aufsatz  von  Schilder,  Kollektivverträge ­
  und  Kartellwesen,  im  Handelsmuseum,  Nr.  45,  1908,  in  dem  die
Meinung  Ettingers,  wie  sie  in  diesen  Zusammenhang  paßt,  vortrefflich
hervorgehoben  ist.
2 )  Wenn  in  den  folgenden  Ausführungen  vielfach  auf  österreichische ­
  Verhältnisse  Bezug  genommen  worden  ist,  geschieht  dies  deshalb, ­
  weil  sich  in  Österreich  die  Gesetzgebung  mit  der  Regelung  des
Koalitionsrechtes  im  Gewerbebetriebe  mehr  als  anderswo  befaßt  hat.