VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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Arbeiterschaft,  zu  solchen  Verträgen  zu  gelangen,  etwas
minder  großen  Schwierigkeiten  begegnen  als  in  Deutschland;
der  §  114b  der  österreichischen  Gewerbeordnung  (nach  der
Fassung  des  Ges.  vom  5.  Februar  1907) 1 ),  bedeutet  sogar
eine  prinzipielle,  freilich  stark  verklausulierte  Anerkennung
der  Arbeitstarifverträge,  ja  sogar  eine  Ermunterung  zu  ihrem
Abschlüsse,  soweit  es  sich  um  die  Arbeitsverträge  zwischen
den  kleingewerblichen  Meistern  der  Zwangsgenossenschaften
und  ihren  Gehilfen  handelt.  Aber  im  großen  und  ganzen  ist
der  Rechtsschutz  für  beide  Arten  von  Verträgen  und  speziell
für  den  Arbeitstarifvertrag  in  Österreich  und  Deutschland
mangelhaft.
Zwar  hat  der  Gesetzgeber  in  Deutschland  den  Arbeitern ­
  die  Möglichkeit  geben  wollen,  sich  über  die  Arbeitsbedingungen, ­
  welche  für  sie  gemeinsame  sind,  zu  verabreden
und  das  Verabredete  gemeinsam  zur  Geltung  zu  bringen 2 ).
Der  §  152  der  R.  G.  O.  bestimmt  nämlich:  „Alle  Verbote  und
Strafbestimmu  ngen  gegen  Gewerbetreibende,  gewerbliche

J )  Der  zitierte  §  114  b  der  österreichischen  Gewerbeordnung  lautet:
„Die  Genossenschaften  sind  berechtigt,  für  den  Bereich  der  Gewerbe
ihrer  Mitglieder  innerhalb  des  Rahmens  der  ges.  Vorschriften  Bestimmungen ­
  über  Beginn  und  Ende  der  täglichen  Arbeitszeit,  der  Hilfsarbeiter ­
  und  über  die  Arbeitspausen,  über  die  Zeit  und  die  Höhe  der
Entlohnung  der  Hilfsarbeiter  und  über  die  Kündigungsfrist  festzustellen.
Diese  Feststellung  hat  durch  die  Qenossenschaftsversammlung  im  Einvernehmen ­
  mit  der  Oehilfenversammlung  nach  Geschäftszweigen  geordnet ­
  zu  erfolgen  und  ist  von  der  politischen  Landesbehörde  nach
Einvernehmung  der  Handels-  und  Qewerbekammer  und  des  etwa  bestehenden ­
  Oenossenschaftsverbandes  zu  genehmigen.  Diese  Vereinbarung ­
  ist  in  den  einzelnen  Betriebsstätten  anzuschlagen.  Die  Beschlußfassung ­
  hat  sowohl  in  der  Oenossenschaftsversammlung,  als  auch  in
der  Gehilfenversammlung  mit  2 /s  Majorität  zu  erfolgen.  Mit  der  gleichen
Stimmenmehrheit  kann  jede  der  beiden  Versammlungen  ihren  Rücktritt
von  diesen  Bestimmungen,  soweit  dieselben  nicht  für  eine  bestimmte
Zeit  festgestellt  wurden,  erklären.  Der  bezügliche  Beschluß  ist  der
politischen  Landesbehörde  zur  Kenntnis  mitzuteilen.  Die  erwähnten
Bestimmungen  haben  für  den  Fall,  daß  von  der  Genossenschaft  angehörigen
  Oewerbeinhabern  mit  ihren  Hilfsarbeitern  in  dieser  Beziehung
nicht  im  Wege  des  Vertrages  oder  der  Arbeitsordnung  abweichende
Vereinbarungen  getroffen  worden  sind,  für  die  Parteien  rechtsverbindliche
Geltung.“
2 )  Vgl.  den  stenographischen  Bericht  über  die  Verhandlungen  des
preußischen  Abgeordnetenhauses  vom  11.,  14.,  15  Februar  1865,  1.  Band,
V.  S.  9,  sowie  des  Norddeutschen  Reichstages  zu  §  152  der  R.O.O.,
Sitzung  vom  1.  Mai  u.  a.  Stenographischer  Bericht  1869,  2.  Band,
S.  721  ff.

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