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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

Gehilfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen
und  Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger
Lohn-  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere  mittels  Einstellung ­
  der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter,  werden  aufgehoben“ ­
 1 ).  Dieses  Recht  des  gemeinsamen  Abschlusses  der
für  die  Arbeiter  gemeinsamen  Arbeitsbedingungen  ist  aber
z.  Z.  noch  unvollständig  und  mangelhaft.  Es  steht  nämlich
nach  §  152  Abs.  2  einem  jeden  Teilnehmer  an  einer  zu  diesem
Zweck  getroffenen  Vereinigung  oder  Verabredung  der  Rücktritt ­
  frei,  ohne  daß  daraus  Klage  oder  Einrede  stattfindet,  und
die  Strafbestimmungen  gegen  Mißbrauch  der  Koalitionsfreiheit, ­
  wie  es  der  §  153  der  R.  G.  O.  festsetzt,  gehen  über
daß  Maß  dessen  hinaus,  was  den  Angehörigen  anderer  Gesellschaftsklassen ­
  droht,  wenn  sie  sich  einer  Drohung  oder
Ehrverletzung  gelegentlich  des  Bestrebens  ein  gemeinsames
Vorgehen  herbeizuführen,  schuldig  machen;  die  Verrufserklärung, ­
  die  hier  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bedroht
wird,  wird  in  anderen  gleichgelagerten  Fällen  überhaupt
nicht  bestraft.  Immerhin  hat  die  R.  G.  O.  mit  dem  §  152  den
modernen  Fortschritt  gegenüber  der  alten  gewerblichen
Ordnung  gemacht,  daß  sie  die  Notwendigkeit  eines  gemeinsamen ­
  Vorgehens  der  Arbeiter  bei  Festsetzung  der  für  sie
gemeinsamen  Arbeitsbedingungen  anerkannt  und,  um  die
in  §  105  der  R.  G.  O.  ausgesprochene  Freiheit  der  Übereinkunft ­
  von  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  bei  Festsetzung
der  Arbeitsbedingungen  zur  Wahrheit  zu  machen,  die
früheren  Verbote  gemeinsamen  Vorgehens  beseitigt  hat' *  2 ).
Es  ergibt  sich  nun  hierbei  als  Kern  des  Problems  einerseits ­
  die  sogenannte  Abdingbarkeit  oder  Unabdingbarkeit
der  Arbeitsverträge  bezw.  der  Arbeitstarifverträge,  ein  durchaus ­
  neuartiger,  wenn  auch  an  manche  Einzelheiten  der  älteren
Zunftverfassungen  anklingender  Rechtsgedanke,  andererseits
*)  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  Bergarbeiter  und  die  in  Salinen,
Aufbereitungsanstalten  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder
Gruben  Beschäftigten.  (§  t54a  R.  Q.  Q.)
2 )  Auch  hat  die  neuere  Gesetzgebung  über  das  Vereins-  und  Versammlungsrecht ­
  männlichen  und  weiblichen  Arbeitern  das  Recht  gegeben, ­
  sich  zur  Wahrung  ihrer  Berufs-  und  Standesinteressen  zu  vereinigen ­
  und  zu  versammeln.  („Gesetz  beh.  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen ­
  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1850  über  die  Versammlungen ­
  und  Vereine“,  G.  V.  Bl.  S.  289.)