VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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der  einfache  gesetzliche  Schutz  der  Kartellverträge,  der
diesen  in  neuer  Zeit  teils  durch  Spezialgesetze,  wie  in  den
Vereinigten  Staaten,  teils  wie  in  Österreich  durch  richterliche
Auslegung  bestehender,  ursprünglich  nach  ganz  anderen
Richtungen  abzielender  gesetzlicher  Vorschriften  (§  2  des
Koalitionsgesetzes  vom  7.  April  1870)  ausdrücklich  versagt
worden  ist.
Die  Abdingbarkeit  ist  gegenwärtig  in  den  meisten  Kulturstaaten ­
  als  der  normale  Stand  der  Gesetzgebung  gegenüber
den  Arbeitstarifverträgen  zu  bezeichnen.  Die  Arbeitstarifverträge ­
  bestehen  nämlich  für  Gesetzgebung  und  Rechtssprechung ­
  zumeist  nur  insoweit,  als  sie  individuelle  Arbeitsverträge ­
  zwischen  bestimmten  Arbeitern  und  bestimmten
Unternehmern  enthalten.  Wenn  dagegen  ein  Arbeiterverband
(Gewerkverein),  der  mit  einem  Unternehmerverband  (Kartell)
einen  Arbeitstarifvertrag  abgeschlossen  hat,  den  Anspruch
erhebt,  daß  alle  in  einen  der  beiden  Verbände  neu  eintretenden ­
  Personen  schon  eben  durch  diese  Tatsache  auch  zu  mitberechtigten ­
  Mitverpflichteten  des  betreffenden  Arbeitstarifvertrages ­
  werden,  so  verweigern  die  meisten  Gesetzgebungen, ­
  darunter  auch  jene  Deutschlands  und  Österreichs,
diesem  Auspruche  die  Anerkennung.  Noch  weniger  hat  ein
Arbeiterverband,  der  mit  einzelnen  Unternehmern  oder  einem
Unternehmerverbande  einen  Arbeitstarifvertrag  abgeschlossen
hat,  auf  Anerkennung  des  Anspruches  zu  rechnen,  daß  die
betreffenden  Unternehmer  auch  gegenüber  neu  eingestellten,
dem  Arbeiterverbande  nicht  angehörigen  Arbeitern  die  Bestimmungen ­
  des  Arbeitstarifvertrages  zu  beachten  haben.
Gemäß  diesem  als  „Abdingbarkeit  der  Arbeitstarifverträge“
bezw.  „Arbeitsnormenverträge“  bezeichneten  Rechtszustande
kann  jeder  Arbeiter  und  jeder  Unternehmer  aus  einem  Arbeitstarifvertrage, ­
  dem  er  persönlich,  bezw.  dem  seine
Branche  angehört,  jederzeit  „ausspringen“  oder  dessen  Lohnsätze ­
  und  Arbeitsbedingungen  unterbieten;  er  hat  keinerlei
rechtliche  Folgen  zu  befürchten,  mag  auch  der  betreffende
Arbeitstarifvertrag  für  eine  weitere  Reihe  von  Jahren  abgeschlossen ­
  worden  sein,  insofern  nur  bei  den  der  Norm
entsprechenden  individuellen  Arbeitsverträgen  die  üblichen
kurzen  Kündigungsfristen  beobachtet  wurden.
Demgegenüber  wird  mehrerseits  u.  a.  besonders  von