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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

Lotmar  und  mit  ganz  besonderem  Nachdrucke  auch  von  Ettinger,
  der  Rechtsgedanke  der  Unabdingbarkeit  der  Arbeitstarifverträge ­
  empfohlen.  Diese  Arbeitstarifverträge  stellen
zwar  die  Norm  dar,  innerhalb  deren  sich  die  Forderungen  und
Leistungen  der  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  während  der
Zeitdauer  des  betreffenden  Vertrages  zu  bewegen  haben;
trotzdem  soll,  gemäß  dem  Grundsätze  der  Unabdingbarkeit,
der  Arbeitstarifvertrag  für  die  daran  beteiligten  Individuen
und  Verbände  ebenso  bindend  und  gegen  sie  ebenso  exequierbar
  sein,  wie  irgend  ein  einzelner  Arbeitsvertrag  zwischen ­
  zwei  einzelnen  Persönlichkeiten  für  diese  letzteren.
Demgemäß  treten  die  neuen  Mitglieder  eines  Unternehmerverbandes ­
  eben  durch  ihre  Verbandszugehörigkeit  auch
in  den  zwischen  beiden  Verbänden  etwa  bestehenden  Arbeitstarifvertrag ­
  ein.  Die  am  genannten  Vertrag  beteiligten  Unnehmer ­
  sind  verpflichtet,  neue  Arbeiter,  die  dem  abschließenden ­
  Arbeiterverbande  nicht  angehören,  ebenfalls  nur  unter
den  Bestimmungen  des  Arbeitstarifvertrages  zu  beschäftigen,
falls  nicht  überhaupt  wie  eben  bei  den  „industriellen  Allianzen“ ­
  Englands,  eine  der  Bedingungen  dieses  Vertrages
dahin  geht,  daß  nur  Mitglieder  des  betreffenden  Arbeiterverbandes ­
  beschäftigt  werden  dürfen.
Um  alle  diese  Ansprüche  durchzusetzen,  müßte  dem  Arbeiterverbande ­
  ein  Klagerecht  gegen  jene  Arbeiter  und  jene
Unternehmer  gewährt  werden,  die  obwohl  Teilnehmer  des
Arbeitstarifvertrages,  einen  Arbeitsvertrag  abschließen,  der
für  den  Arbeiter  ungünstigere  Bedingungen  enthält,  als  der
Arbeitstarifvertrag  zuläßt.  Auch  dem  Unternehmerverband
müßte  ein  Klagerecht  gegen  jene  Arbeiter  und  Unternehmer
zustehen,  die  sich  in  gleicher  Weise  gegen  die  Bestimmungen
des  Arbeitstarifvertrages  vergehen.  In  beiden  Fällen  ginge
das  Ziel  dieser  bei  den  ordentlichen  Gerichten  anzubringenden ­
  Klagen  auf  den  Verfall  der  vereinbarten  Konventionalstrafen ­
  und  auf  Ungültigerklärung  des  betreffenden  wider
die  Norm  abgeschlossenen  Arbeitsvertrages.
Die  Krönung  aller  dieser  gesetzlichen  Sicherungen  des
Arbeitstarifvertrages  bestünde  in  einer  gesetzlichen  Vorschrift, ­
  wonach  gemäß  gewissen,  von  Ettinger  des  näheren
besprochenen  australischen  Mustern  und  ihrer  zaghaften
Nachahmung  im  §  114  b  der  österreichischen  Gewerbeord ­