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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

regelmäßigen  Absatz  im  In-  und  Auslande  förderlich  wirken
oder  diesen  überhaupt  erst  ermöglichen,  wie  Ettinger  meint 1 ).
Diese  Ansicht  wird  vielfach  damit  zu  rechtfertigen  gesucht, ­
  daß  die  Gesetzgebung  der  Unternehmerkoalition,  dem
Kartell,  und  dessen  so  vielgestaltigen  Werkzeuge,  dem
Kartellvertrage,  jene  Gunst  nicht  versagen  könne,  die  es
der  Arbeiterkoalition  und  dessen  Hilfsmittel,  dem  Arbeitstarifvertrage, ­
  zuwendete.  Wenn  dem  Kartell  gegenüber  abtrünnigen ­
  Mitgliedern  gerichtliche  Zwangsmittel  zu  Gebote
ständen,  wenn  seine  Außenseiter  vielleicht  gar,  falls  sie  nach
Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Kapitalien  nur  einen  verhältnismäßig ­
  kleinen  Teil  der  Branche  darstellten,  durch
staatliches  Zwangsgebot  zum  Anschluß  an  das  Kartell  gebracht ­
  würden,  dann  vermöchten  (nach  dieser  Anschauung)
die  Kartelle  den  Arbeiterverbänden  (Gewerkvereinen)  sicherlich ­
  die  Wage  zu  halten.  Die  eines  zuverlässigen  Rechtschutzes ­
  teilhaft  gewordenen  Kartelle  seien  den  Arbeiterverbänden ­
  auch  dann  ebenbürtig,  wenn  diese  Verbände  durch
das  Rechtsinstitut  eines  staatlich  anerkannten  und  gerichtlich
klagbaren,  evtl,  durch  staatliches  Zwangsgebot  auch  auf  die
Außenseiter  ausgedehnten  Arbeitstarifvertrages  gekräftigt
worden  wären.
Demgemäß  wäre  eine  gesetzliche  Sicherung  des  Kartellvertrages ­
  nach  Analogie  gewisser  australisch-neuseeländischer
gesetzgeberischer  Versuche  hinsichtlich  des  Arbeitstarifvertrages ­
 *  2 )  vorerst  auf  die  Heimarbeitsindustrie 3 )  zu  beschränken, ­
  in  welchen  auch  keine  der  drei  etwa  möglichen  Kartellx ­
 )  Ettinger  erweist  sich  in  diesen  seinen  Vorschlägen  bezüglich
des  Arbeitstarifvertrages,  etwa  abgesehen  vom  überreifen  Sozialproblem
der  Heimarbeit,  radikaler  als  die  anderen  Referenten  auf  dem  29.  deutschen ­
  Juristentag.  Er  tritt  sogar  radikaler  auf  als  die  unmittelbaren
Vertreter  der  Arbeiterinteressen  selbst,  die  Gewerkvereinsleiter,  die
einer  strengen  vertragsmäßigen  Erzwingbarkeit  der  Bestimmungen  des
Arbeitstarifvertrages,  namentlich  für  längere  Fristen,  etwa  über  drei
Jahre  und  mit  Hinblick  auf  Hochkonjunkturmöglichkeiten  nicht  jganz  ohne
Bedenken  gegenüberstehen.
2 )  Deren  Sicherung  in  Österreich  durch  entsprechende  Umgestaltung ­
  der  Vorschriften  des  Koalitionsgesetzes  vom  7.  April  1870  zu
schaffen  wäre.
8 )  In  dem  im  Jahre  1907  von  der  österreichischen  Regierung  verfaßten ­
  Gesetzentwürfe,  betreffend  die  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses
in  den  Heimarbeitsindustrien,  war  tatsächlich  neben  einem  klagbaren
Arbeitsvertrage  auch  der  Organisationszwang  für  Konfektionäre  enthalten. ­
