VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

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renten,  der  Grundrenten,  der  Zollrenten  und  Transportrenten ­
 1 ),  eine  nennenswerte  Rolle  spielt.
Diese  drei  Renten  können  aber  von  den  Arbeitnehmern
trotz  aller  gesetzlichen  Begünstigung  des  Arbeitstarifvertrages, ­
  wenn  überhaupt,  nur  zum  geringen  Teile  aufgesogen
werden.  Keinenfalls  kann  aber  die  staatliche  Kartellpolitik
von  diesen  Rentenbezug  sichernden  Funktionen  der  Kartelle
absehen.  Sie  wird  sich  daher  nicht  leicht  entschließen
können,  über  eine  auch  für  die  Arbeitgeber  wertvolle  Sicherung ­
  des  Arbeitstarifvertrages  hinaus  Gewährleistungen  des
Kartellvertrages  zu  bieten  oder  gar  neu  zu  schaffen,  insofern
es  sich  nicht  eben,  wie  in  den  Heimarbeitsindustrien,  um  Kartelle ­
  handelt,  die  auch  das  Arbeitsverhältnis  regulieren.  Zum
mindestens  mag  dies  für  Länder  wie  Österreich  gelten,  die  im
Gegensatz  zu  Deutschland,  den  Kartellverträgen  bisher
keinen  gesetzlichen  Schutz  gewährten.
Auf  andere  Produktionszweige  als  die  der  Heimarbeitsindustrie ­
  wäre  eine  derartige  Reform  der  Kartellgesetzgebung ­
  durch  Spezialgesetze  auszudehnen,  falls  eine  eingehende
Prüfung  des  betreffenden  Produktionszweiges  ergibt,  daß
darin,  ähnlich  wie  in  den  Heimarbeitsindustrien,  die  Kartellierung ­
  ebenfalls  eine  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses,
nicht  aber  lediglich  eine  Gewährleistung  von  Renten  bedeutet ­
 *  2 )  ;  dies  mag  tatsächlich  bei  den,  übrigens  von  Heim-1)
  Rentenbezug  gewährleistende  Funktionen  der  Kartelle  sind;  Die
Sicherung  von  Grundrenten,  wenn  es  sich  um  zollgeschützte  Produkte
handelt,  deren  Erzeugung  im  betreffenden  Lande  an  wenige,  räumlich
beschränkte  Distrikte,  wie  Erzlager  für  gewisse  Hüttenproduktionen,
gebunden  ist;  die  Sicherung  von  Zollrenten,  wenn  an  beliebigen  Plätzen
zu  bestreitende,  aber  zumeist  stärkere  Kapitalinvestionen  erfordernde
Produktionen,  etwa  Textilproduktionen,  durch  Zölle  geschützt  sind  und
diese  letzteren  den  durchschnittlichen  Mehrbetrag  der  Produktionskosten ­
  des  Inlandes  über  jene  des  konkurrierenden  Auslandes  beträchtlich ­
  überschreiten;  die  Sicherung  von  Transportrenten,  wenn  es  sich
um  schwere  Güter  handelt,  wie  Kohle,  Ziegel,  wohl  auch  Zement,  in
welchen  auch  ohne  Zölle  der  Wettbewerb  des  Auslandes,  ja  sogar  jener
entfernteren  Inlandsgebiete,  schon  durch  die  Transportkosten  mehr  oder
weniger  fern  gehalten  wird.
2 )  Ettinger  verleiht  damit  wie  überhaupt  bei  Behandlung  dieser
Fragen  dem  Gedanken  Ausdruck,  daß  die  Kartelle  verschieden  zu  beurteilen ­
  sind,  je  nachdem  sie  höchst  nützlich  im  Einvernehmen  mit  den
Arfaeiterverbänden  den  Arbeitsvertrag  auf  feste,  dauernde  Grundlagen
stellen,  oder  indem  sie  Grundrenten,  Zollrenten  oder  Transportrenten
der  Volkswirtschaft  entnehmen.  (Vgl.  seine  Bemerkungen,  Gutachten