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VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

arbeitsb  etrieben  stark  durchsetzten,  kleingewerblichen
Zwangsgenossenschaften  zumeist  wohl  der  Fall  sein,  für
welche  der  §  114  b  der  österr.  Gewerbeordnung  gilt.  Für
die  übrige  Industrie  mit  kartellmäßig  sichergestellten  Grund-,
Zoll-  und  Transportrenten  hat  sich  aber  in  Österreich  die
Rechtssprechung,  ohne  nennenswerten  Widerspruch  von
seiten  der  gesetzgebenden  Faktoren  oder  der  öffentlichen
Meinung  zu  finden,  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  der  Kartellierung ­
  dieser  Industrien  jedweder  gesetzliche  Schutz  zu
versagen  sei.  Eine  Änderung  dieses  Rechtszusfandes  ist  wohl
für  vorläufig  absehbare  Zeit  nicht  sehr  wahrscheinlich 1 ).

p.  119  über  die  „Jagd  nach  dem  Agio“  und  p.  165  über  die„Auswüchse
des  Koalitionswesens“.)
Das  von  Ettinger  vorgeschlagene  Abhilfsmittel  gegen  die  bedenklichen ­
  Funktionen  der  Kartelle,  nämlich  die  Wegsteuerung  übermäßiger
Kapitalrenten  hat  aber  viel  gegen  sich.  Sogar  die  des  Mutes  zu  kühnen
Neuerungen  gewiß  nicht  ermangelnden  deutschen  Bodenreformer  wollen
die  Wegsteuerung  von  Renten  nur  auf  die  Wertsteigerung  des  Grundbesitzes ­
  beschränkt  sehen,  nehmen  aber  die  industriellen  und  sonstigen ­
  Produktionen  einschließlich  der  Bautätigkeit  davon  ausdrücklich ­
  aus.  Wo  aber  Unternehmertätigkeit  und  ein  übermäßiger  Grundrentenbezug,
  nicht  voneinander  zu  trennen  sind,  wie  in  der  Montanproduktion ­
  und  auch  im  Eisenbahnbetrieb,  ziehen  die  Bodenreformer
die  Verstaatlichung  irgend  welchen  Versuchen  der  Wegsteuerung  von
industriellen  Monopolrenten  vor.  (Die  Zollrenten  und  Transportrenten
industrieller  Betriebe  und  Katrelle  liegen  außerhalb  des  selbstgestellten
Aufgabenkreises  der  Bodenreformer.)
J )  Wie  Ettinger  selbst  mit  einiger  Resignation  zugibt,  Gutachten, ­
  p.  165.