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VII.  Kartell  und  soziales  Emporsteigen  der  Arbeiter.

kam.  Zwar  werden  auch  hier  die  Arbeiterinassen,  wie  dies
im  allgemeinen  überhaupt  der  Fall  sein  wird,  je  mehr  sie  anschwellen, ­
  desto  mehr  an  Selbständigkeit  und  Unabhängigkeit ­
  verlieren.  Trotzdem  ist  der  Ruhrbergmann  und  vor
allem  der  eingeborene  Bergmann,  keineswegs  dazu  verurteilt,
stets  und  ständig  auf  derselben  Stufe  stehen  zu  bleiben.  Der
Zuzug  fremder  im  Bergbau  unerfahrener,  dann  der  deutschen
Sprache  vielfach  nicht  mächtigen  Arbeiter,  ermöglichten  gerade ­
  der  alten  Stammannschaft  ein  Emporsteigen  in  die
Stufen  der  unteren  Beamtenklassen.  Auch  die  Bergbehörde
hat  ein  Emporsteigen  der  alten  Bergarbeiter  durch  mehrere
Verordnungen  begünstigt.  Man  kann  da  vor  allem  die  bergpolizeiliche ­
  Verordnung  vom  23.  Januar  1899  heranziehen,
welche  für  alle  im  Bergwerksbetrieb  beschäftigten  Arbeiter
die  Kenntnis  der  deutschen  Sprache  vorschreibt  und  für  gefährliche ­
  und  verantwortungsvolle  Posten  die  Beherrschung
derselben  in  Wort  und  Schrift  verlangt 1 ).  Eine  Einteilung ­
  der  Bergarbeiter  in  Klassen  wie  auf  den  staatlichen
Gruben  des  Saarbezirks  besteht  allerdings  auf  den  Zechen
des  Ruhrgebietes  nicht.  Es  ist  aber  immerhin  ein  Anfang
damit  gemacht  worden.  So  schreibt  beispielsweise  die  bergpolizeiliche ­
  Verordnung  vom  28.  Mai  1894  vor,  daß  zur
selbständigen  Ausführung  von  Häuerarbeiten  nur  selbständige ­
  Häuer  beschäftigt  werden  dürfen.  Sind  bei  einer  und
derselben  Arbeit  mehrere  Arbeiter  nötig,  so  muß  mindestens
einer  von  ihnen  zur  selbständigen  Ausführung  von  Häuerarbeiten ­
  fähig  sein  und  als  sogenannter  Ortsältester  Aufsicht ­
  und  Verantwortung  übernehmen.  Zunächst  sollten
zwar  diese  und  ähnliche  Verordnungen  nur  dazu  dienen,  die
Sicherheit  des  Betriebes  und  des  Lebens  der  Bergleute  zu
erhöhen;  in  Wirklichkeit  schufen  sie  aber  durch  die  Forderung ­
  eines  Befähigungsnachweises  eine  Stufenfolge,  die  der
Bergmann  erklimmen  konnte.  Dieser,  wenn  auch  manchmal
*)  Bergpolizei-Verordnung  vom  23,  Januar  1899,  betr.  die  fremdsprachigen ­
  Arbeiter:
§  2.  Als  Aufseher,  Maschinenführer,  Pumpen-  und  Kesselwärter,
Schießmeister,  Wettermänner,  Ortsälteste  (Drittelführer),  Schachtreparaturhauer, ­
  Anschläger,  Abnehmer  und  Bremser  an  Schächten,  Bremsschächten ­
  und  Bremsbergen,  als  Zugführer,  Bahnwärter,  Weichensteller
und  Rangierer  bei  Eisenbahnen  über  Tage  dürfen  fremdsprachige  Arbeiter ­
  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  deutsch  sprechen  und  in
Schrift  und  Druck  lesen  können.