VI.  Kartell  und  Arbeitsvertrag.

t  imstande  ist,  zur  Feststellung  einer  solchen
/irken,  sondern  nur  die  interessierte  Arbeiterdmt,
  so  tritt  hieraus  wieder  die  Notwendigkeit
tion  der  Arbeiterschaft  hervor.  Die  Arbeitern
  müssen  durch  ihre  Vertreter  mit  den  Verkartellierten
  Unternehmertums  in  Beziehung
collektive  Arbeitsverträge  abzuschließen.  Das
esse  der  ganzen  Nation.  Der  Arbeiter  muß  nach
vorhin  angedeuteten  Grenzen  einen  möglichst
steigenden  Ver-Der
  Arbeitsder
  Arbeiter
wie
Interesse  der  Volksegt. ­
  Es  lassen  sich  aber  hierfür  keine  allgemein
geln  aufstellen;  Arbeitszeit  und  Arbeitslohn
t  generell  festgesetzt  werden,  sondern  müssen
zeitlichen  und  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt
5  diesem  Grunde  müssen  Vertreter  der  organiam

  steigenden  Reichtum
Einkommen  der  Nation  erhalten
:ht  maßlos  ausgedehnt  werden,
angemessenen,  täglichen  Erholungszeit,
nte  hat  und  wie

müssen
&gt;:iter  mit  Vertretern  der  Arbeitgeber  paktieren
:se  Forderung  ist  besonders  beim  letzten  Streik
rgleute  aktuell  geworden,  wobei  ja  allerdings
t  bleiben  mag,  ob  die  Form,  in  welche  man  diese
amals  gekleidet  hatte,  absolut  korrekt  war.
ber  von  den  Unternehmern  gesagt  wird  und  zu--
 r  solch  großen  Autorität,  wie  sie  Kirdorff  darals
  werden  wir  uns  mit  organisierten  Arbeitern
ertretern  in  Verhandlungen  einlassen,“  so  werden
imer  diesen  Standpunkt  auf  die  Dauer  nicht  beiönnen,
  sondern  müssen  den  Veränderungen
-  sie  die  Entwicklung  und  Ausbreitung  des  kollektsvertrages
  in  neuer  Zeit  bereits  in  kräftiger
itigen  beginnt.  Wenn  wie  im  Jahre  1905  ungefähr
eiter  die  Arbeit  niederlegen,  so  leiden  nicht  nur
en  Arbeitgeber  darunter  und  die  beteiligten  Art,
  sondern  die  ganze  Nation  wird  mehr  oder
Mitleidenschaft  gezogen.  Deshalb  aber  ist  schon
alen  Gesichtspunkte  aus  anzustreben,  daß  eine
ng  geschaffen  und  ein  Mittel  gefunden  wird,  die
ngungen  nach  Recht  und  Billigkeit  festzustellen