2 Gemeindefinanzwesen vernachlässigt, und die Praxis mühte sich in Reformen der Staatsbesteuerung ab. Erst in jüngster Zeit beginnt man, den Problemen der Kommunalbesteuerung ein erhöhtes Interesse zuzuwenden. Hat doch die Staatsbesteuerung da, wo sie auf eine moderne, elastische Grundlage gestellt wurde, der Kommunalbesteuerung den Boden für Reformen geebnet. Und der rasch wachsende Ge meindebedarf bringt die Reformbewegung in Eluß und macht das kommunale Steuerproblem akut. So erklärt sich, daß gerade in Deutschland, wo die all gemeine Einkommensteuer als die vollendetste Form der persönlichen Besteuerung zuerst ihren Siegeszug antrat, eine Aera der Gemeinde steuerreformen mit starkem Impulse einsetzt. Wo aber das Problem der Staatsbesteuerung, wie in Frankreich, noch einer befriedigenden Lösung harrt, da verblaßt das Problem der Kommunalbesteuerung in seiner Bedeutung. In Italien aber steht die Kommunalsteuerfrage im Vordergründe der Reformbewegung: hat man doch hier schon in den 1860 er Jahren der direkten Staatsbesteuerung in ihrem wichtigsten Teile mit der Einführung der sog. imposta di ricchezza mobile eine im wesentlichen moderne (subjektive) und entwicklungsfähige Grund lage gegeben. Und der stark wachsende kommunale Steuerbedarf gibt hier der Bewegung die Stoßkraft. II. Die direkten Staatssteuern. Die italienische Kommunalbesteuerung, um uns nun dieser zuzu wenden, ist in ihrem wesentlichen Bestandteil aufgebaut auf Staats steuern, insbesondere auf den direkten Ertragssteuern, nämlich der Grund- und der Gebäudesteuer. Sie daher richtig verstehen und würdigen zu können, dies setzt eine Kenntnis dieses Teils des Staats steuerwesens voraus. Wir beginnen deshalb mit einer kurzen Dar stellung der direkten Staatssteuern 1 ). Das System der direkten Steuern in Italien besteht formell — von der Brbschafts- und Schenkungssteuer abgesehen — aus drei Gliedern: der Grundsteuer, der Gebäudesteuer und der imposta sui redditi di ricchezza mobile („Enkommensteuer vom beweglichen Ver- 0 Wir ziehen hier die imposta di ricchezza mobile des vollen Verständnisses halber mit in unsere Betrachtung herein, obwohl sie der Zuschlagsbesteuerung der Gemeinden heute entzogen ist. Andererseits sehen wir hier von dem der kommu nalen Znschlagsbesteuerung gleichfalls unterworfenen Staatsoktroi ab, da an anderem Orte hiervon die Bede sein soll.