B mögen“). Die beiden ersten Steuern sind Objekt-(Ertrags-)steuern, die letzte hingegen im wesentlichen Subjekt-("persönliche)Steuer. Die erste ist eine Repartitions- oder Kontingentierungssteuer, die beiden letzten hingegen sind Quotitätssteuern. Die Steuersätze sind sehr verschieden, nicht nur im Verhältnis jener drei Hauptgruppen zu einander, sondern auch innerhalb der imposta di ricchezza mobile selbst. In dieser Verschiedenheit der Gesamtstruktur des Systems der direkten Staatssteuern liegt die Hauptschwäche des Systems selbst. Im einzelnen sei folgendes bemerkt. 1. Die Grundsteuer (imposta fondiaria 1 ) ist von den direkten Steuern nicht nur die älteste, sondern auch die veraltetste. Als ein greisenhaftes, morsches Inventarstück wurde sie vom neuen König reich übernommen. 22 dem Wesen und dem Namen nach verschiedene Systeme und Kataster, im Verhältnis zueinander höchst ungleich und vielfach recht mangelhaft, bildeten und bilden zum Teil noch heute die Grundlagen für die Grundbesteuerung. Dem Alter nach sind die Kataster höchst ungleich: sie gehen in die Vergangenheit zurück bis in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts (wie die des ehemaligen Herzogtums Modena 1533) und reichen bis über die Mitte des 19. Jahr hunderts herauf (Lucca 1861—1869). Die meisten freilich stammen aus der Zeit der ersten drei Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts. Die Steuer wird, wie schon angedeutet, nach Kontingenten der einzelnen Provinzen nach Maßgabe der in den alten Territorien erzielten Er träge veranlagt. Zwar erfolgte 1864 eine Kontingentsausgleichung, sie war aber höchst ungenügend. So ist die Ungleichheit der Besteuerung eine zweifache: eine äußere, d. h. von Kataster zu Kataster, von Ge bietsteil zu Gebietsteil, und eine innere, d. h. innerhalb des Katasters von Ort zu Ort, von Grundstück zu Grundstück. Diese mit der Zeit sich immer mehr verschärfenden Ungleichmäßigkeiten suchte man zwar wiederholt durch Reformen zu bekämpfen, allein zu einem praktischen Ergebnis haben diese Versuche nicht geführt. Erst das „Peräquations- 9 In Betracht kommen namentlich: Ricca Salerno, Le entrate ordinarie dello Stato, im „Orlando“ (primo trattato oompleto di diritto amministrativo italiano), Bd. IX, S. 199ff.; Angusto Graziani, Istituzioni di scienza delle finanze, Turin (Bocca), 1911, S. 417 ff., 459 ff., 518 ff.; Federico Flora, Manuale della scienza delle finanze, Livorno, 1909, S. 327ff., 349ff., 388ff.; Ad. Wagner, Spezielle Steuerlehre, 1. Buch (Steuergeschichte vom Altertum bis zur Gegenwart), 4. Abteilung seines „Lehr- und Handbuches der poli tischen Ökonomie“, Leipzig, 1910, S. 435ff,; Max v. Heckei, Lehrb. für Finanz- wissensohaft, 1. Bd., Leipzig, 1907, S. 273, 284, 396ff.; Eheberg, Finanzwissen schaft, Leipzig, 1911, S. 230, 297. 1*