4 gesetz“ vom 1. März 1886 hat eine Neugestaltung der Grundsteuer auf einheitlicher Basis, eine Neukatastrierung des ganzen Landes an geordnet 1 ). Die Grundlage bildet der sog. Parzellar-Reinertragskataster. Der steuerbare Reinertrag („Dominikalertrag“) ist unter Abzug der „Ausgaben und eventuellen Verluste“ (nicht auch der Schulden) zu ermitteln (Art. 11). Für die Berechnungen des Ertrages ist der zwölf jährige Zeitraum 1874/85 zugrunde zu legen. Der Steuersatz wurde auf 7 % festgesetzt, ist aber durch Gesetz von 1897 auf 8 °/ 0 erhöht worden; hierzu kommt noch ein „Kriegszehntel“ (decimo di guerra), das von den früheren drei Kriegszehnteln zufolge des Gesetzes vom 10. Juli 1887 beibehalten worden ist, so daß der Gesamtsteuersatz 8,8 °/ 0 beträgt. Der Steuersatz soll aber entsprechend ermäßigt werden, wenn nach vollständiger Durchführung der Katastrierung der Gesamt betrag der Steuer 100 Milk Lire übersteigt (Art. 46). Die Stabilität des Katasters gegenüber Veränderungen in der Benutzungsart oder des Kulturzustandes der Grundstücke ist ausdrücklich im Gesetz statuiert (Art. 35); eine allgemeine Katasterrevision soll vor dem Ab laufe von 30 Jahren nicht erfolgen (Art. 36). Die Provinzen können um eine Beschleunigung der Katastrierungsarbeiten in ihrem Gebiet nachsuchen, sofern sie sich verpflichten, die Hälfte der Kosten im voraus zu tragen (Art. 47). Aus dieser Bestimmung drohte eine Verschärfung der Ungleich heiten der Grundsteuer. Sie bedeutete geradezu ein Privileg der reicheren Provinzen gegenüber den ärmeren. Aus Billigkeitserwägungen hat man daher gewisse Erleichterungen dem Süden und den Inseln (Sizilien und Sardinien) gewährt, weil man glaubte, daß diese Teile nicht die für die „Beschleunigung“ der Katastrierung erforderlichen Mittel hätten. Das Gesetz vom 16. Juli 1906 (Art. 1) ermäßigte die Staatsgrundsteuer um 30°/ o für diejenigen, deren steuerpflichtigen Grundeinkünfte 6000 L. nicht übersteigen (indem man annahm, daß eine etwa gleiche Entlastung sich aus der Neukatastrierung ergeben würde). Bei steuerpflichtigen Renten von über 6000 L. ist ein gleicher Teil (30°/o) der Steuer für Zwecke des landwirtschaftlichen Kredits zu verwenden. Diese Entlastungen haben die Ungleichheiten nur etwas gemildert, nicht aber beseitigt. Und da die Katastrierungsarbeiten sehr langsam fortschreiten * 2 ), so wird die Grundsteuer großenteils noch auf der ') Die Katasterarbeiten begannen 1889. 2 ) Im Juni 1914 war die Neukatastrierung vollständig durchgeführt erst in Vs aller Gemeinden. S. Annuario statistico italiano 1913.