alten Grundlage erhoben. Die Erhebung von Kommunalzuschlägen steigert das Maß der Ungleichheiten vielfach bis aufs äußerste. Hier von später Näheres. Die Erträge der Grundsteuer sind in den letzten Jahren sehr stark zurückgegangen. Während sie 1885/86 noch über 120 Mül. 1 ) L. erbrachte, ergab sie 1887/88 nur noch 106 Milk (Abschaffung der Kriegszehnte!). Von etwa 1900 ab fiel der Ertrag in rapidem Tempo bis auf 84,08 Mill. i. J. 1907/08 und auf 82,21 Mill. i. J. 1912/13 -) (Wirkung der Neukastastrierung). 2. Die Gebäudesteuer (imposta sui fabbricati) wurde durch Gesetz vom 14. Juli 1864 vereinheitlicht. Anfänglich war sie mit der Grundsteuer vereinigt. Durch Gesetz vom 26. Januar 1865 wurde sie aber zu einer selbständigen Steuer erhoben und durch Gesetz vom 11. Mai 1865 von einer Repartitions- in eine Quotitätssteuer um gestaltet. Die Steuer trifft grundsätzlich alle Gebäude, mit Ausnahme der für öffentliche Zwecke bestimmten und der landwirtschaftlichen (hier insbesondere der Wirtschaftsgebäude und der Arbeiterwohnungen) * 2 3 ). Sie trifft also auch die gewerblichen und industriellen Gebäude, frei lich in der Hauptsache die städtischen Wohngebäude. Die Grund lage der Besteuerung bildet der wirkliche oder präsumierte Miets ertrag, jedoch unter Abzug einer festen Quote (% bei gewerblichen Gebäuden, % bei Wohnhäusern). Andere Abzüge, insbesondere Schuldenberücksichtigung, sind unzulässig. Die Veranlagung beruht auf dem Deklarationsprinzip, ergänzt durch die Kontrolle und Nach prüfung der Steuerbehörden. Der Steuersatz beträgt seit 1869; 16,25% (12,50% -f- 3 Kriegsdezimen). Dieser schon an sich recht hohe Satz wird noch beträchtlich und vielfach bedenklich gesteigert durch die Erhebung der Gemeinde- und Provinzialzuschläge. Allgemeine Revisionen fanden mehrfach statt, jedoch in unregel mäßigen Perioden. Einzelrevisionen sind zulässig bei dauernder Er höhung oder Verminderung der Gebäudeerträge. Die Mängel der italienischen Gebäudesteuer sind die der Roh ertragssteuern (keine Schuldenberücksichtigung und dergh). Die Normierung fester Abzüge muß sodann auf die Verteilung der Steuer last ungleichmäßig wirken, da insbesondere die Gebäude, die der Ab *) Aimuario statistico italiano 1905/07 S. 864. 2 ) S. Annuario statistico italiano 1913. 3 ) Art. 8 des Ges. v. 6. Juni 1877 (Nr. 3864). — Die landwirtschaftlichen Ge bäude sind auch von der Grundsteuer in ihrer neuen Gestalt befreit.