8 direkten „Abzug“ erhobene Steuer wird 2 °/ 0 für sog. Distributions kosten J ) aufgeschlagen (Art. 65). Die der Besteuerung in den verschiedenen Kategorien zugrunde zu legenden Beträge und die sich hieraus ergebenden Normal steuersätze, unter Berücksichtigung der Distributionskosten, ge stalten sich nun wie folgt: Normalsteuersatz: Steuerbarer Betrag: Kateg.: per ritenuta per ruoli (durch Abzug) (auf Grund von Heberollen) A 1 A * 2 B C D 20% 20,40% 15,30% 10,20% Io 9,18 % 7,65% Nur die reinen Kapitaleinkünfte werden hiernach mit ihrem ganzen Betrag bzw. mit 3 / 4 der Steuer unterworfen, während von dem Ein kommen aus Handel und Industrie nur die Hälfte, vom Arbeits einkommen jeder Art nur 18 / 40 2 ) und von den Besoldungen und Pen sionen der Staats-, Gemeindebeamten usw. mit Rücksicht auf deren besonders scharfe Heranziehung nur 15 / 40 der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Eine Abstufung der Steuer nach der Quantität (Größe) der Einkünfte ist dagegen nur in sehr bescheidenem Maße und daher ungenügend durchgeführt. Steuerfrei sind die steuerbaren Einkünfte bis zu L. 400, sofern die Steuer nicht durch direkten Abzug erhoben wird 3 ). Für die reinen Kapitaleinkünfte (Kateg. A 1 u. A 2 ) jedoch besteht ein steuerfreies Minimum nicht (Art. 55). Steuerfrei sind hiernach die Rein- oder „effektiven“ Einkünfte von 533,30 L. in der Kateg. B, von 640 L. in der Kateg. C und von L. 800 in der Kateg. D 4 ). *) Die Erhebungskosten, die in den einzelnen Gemeinden verschieden hoch sind, kommen hier nicht in Betracht. 2 ) Die Arbeitseinkünfte der Arbeiter privater Unternehmungen sind von der Steuer befreit, auch wenn sie den Betrag von 640 L. übersteigen (Zirkular vom 5. November 1899, Nr. 14996). 3 ) Wie bei den Besoldungen der öffentlichen Beamten und der Arbeiter der staatlichen Betriebe. 4 ) Eür die Berechnung des steuerfreien Minimums ist das Gesetz von 1877 zugrunde zu legen, d. h. die Bein- oder effektiven Einkünfte werden reduziert auf % in der Kateg. B, auf % in der Kateg. C und auf % in der Kateg. D. — Wird