) 11 Die Ortsgemeinde bildet, wie in Deutschland und Frankreich, so auch in Italien die Grundlage der Kommunalverwaltung und umfaßt den bei weitem größten Teil aller auf das Gemeindewesen bezüglichen Aufgaben. Die Provinzen haben die Funktionen der Gemeinden zu ergänzen und zu vervollständigen. Zu den Aufgaben der Ge meinden gehören hauptsächlich die Polizeiverwaltung, das Elementar schulwesen, die Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, das Wegewesen. Der Wirkungskreis der Provinzen umfaßt namentlich die Fürsorge für das Provinzialwegewesen, den Bau und die Unterhaltung der Häfen, das mittlere Schulwesen, die Irrenpflege u. dgl. Die Ausgaben der Gemeinden und Provinzen werden ge schieden in obligatorische (Pflichtausgaben) und fakultative (freiwillige) 1 ). Die ersteren sind gesetzlich vorgeschrieben (Art. 192 u. 253 des Ges. v. 1908), die letzteren sind die als nicht obligatorisch bezeichneten (Art. 193 u. 253 letzt. Abs.); jedoch müssen sie zum Gegenstand haben „Dienstleistungen und Funktionen von öffentlichem Interesse“ (servizi ed uffici di utilitä pubblica) * 2 ). Eine Unterscheidung zwischen Stadt- und Landgemeinden, zwischen großen und kleinen Kommunen, wie sie, mit verschiedenen Abstufungen, in England, Österreich und zum größten Teil auch in Deutschland be steht, fehlt. II. Das Gemeindewesen in Italien hat sich sehr stark entwickelt und der Wirkungskreis der Gemeinden im Laufe der Zeit immer mehr erweitert. Dies hat eine doppelte Ursache: einmal sind die im eigensten Wirkungskreise der Gemeinden gelegenen öffentlichen Funk tionen an Umfang und Inhalt mit der allgemeinen Entwicklung der Kultur und des ganzen sozialen Lebens erheblich gewachsen, sodann hat sich der den lokalen Gemeinwesen vom Staate übertragene Auf gabenkreis fortwährend erweitert. Die Erscheinung des zunehmenden Umfanges der Gemeindeleistungen kommt in der Entwicklung des Ge meindefinanzwesens, insbesondere der Ausgaben- und Steuerwirtschaft, zum Ausdruck. Die effektiven (ordentl. und außerordentl.) Ausgaben der Ge rn ein den des Königreiches sind gestiegen von rund 365 Mall. i. J. 1882 maggio 1908 (Nr. 269), coordinato con le leggi 17 die. 1908 (Nr. 721), 6 luglio 1912 (Nr. 767), 19 giugno 1913 (Nr. 640) e 2 giugno 1914 (Nr. 466). — Die Grundlage bildet das Kommunal- und Provinzialgesetz von 1865. ') Art. 391 u. 253 des Kommunal- und Provinz.-Ges. v. 1908. 2 ) Art. 306.