16 bände-, Personalmobiliar-, Tür- und Fenster- und Patentsteuer) erhoben werden, ist in Italien das Zuschlagssteuerrecht auf die Grund- und Gebäudesteuer beschränkt. Die staatliche imposta di ricchezza mobile in ihrer eigenartigen Technik der Veranlagung verträgt nur schwer lich Kommunalzuschläge. Auch in der Ausgestaltung des Oktroi systems bestehen, wie an anderem Orte näher dargelegt wird, zwischen den beiden Ländern manche wesentliche Unterschiede. Was aber, das italienische vom französischen System in der Hauptsache unter scheidet, das ist die viel größere Mannigfaltigkeit besonders ver anlagter, die beiden Hauptsteuerarten ergänzender Gemeindesteuern 1 ). Von den wichtigeren dieser seien hier erwähnt die der deutschen Einkommensteuer sich nähernde Familiensteuer, dann die Mietsteuer als direkte Aufwandsteuer, die imposta sugli esercizi e rivendite als allgemeine Gewerbesteuer, die Viehsteuer (eine Promiskuität von Spezialgewerbe- und Aufwandsteuer), die Wagensteuer (gleichfalls teils Sondergewerbe-, teils Aufwandsteuer) usw. Dazu kommen noch Gebühren und Beiträge mannigfaltiger Art. Allein alle jene besonders veranlagten Gemeindesteuern haben eine große finanzielle Bedeutung nicht erlangt. Sie erbringen in ihrer Gesamtheit nicht viel mehr als 7s des Gesamtsteueraufkommens, während fast 4 / 6 auf den Oktroi und die Zuschläge entfallen * 2 3 ). Grund- und Gebäudesteuern einerseits, Verbrauchsabgaben andererseits sind also das eigentliche Substrat der kommunalen Steuerwirtschaft. Die Verbrauchssteuern — meist als Torabgaben erhoben — treffen nicht nur Wein und alkoholische Getränke, sondern auch Lebens mittel jeder Art (mit Ausnahme von Brot und Mehl), Brenn-, Bau materialien, Metalle usw. Der dazio di consumo bildet den Grund stock für die größeren Stadtgemeinden, während die Grundsteuer zuschläge die Haupteinnahmequelle für die kleineren Landgemeinden sind. Im Jahre 1907 entfiel 68,3 °/ 0 des Gesamterträgnisses des dazio- consumo allein auf die 69 Provinzhauptorte, die nur etwa 16 °/ 0 der Gesamtbevölkerung (nach der Volkszählung von 1901) umfaßten. Und 63,9 °/ 0 des Gesamtabgabenertrages erbrachte er in den Provinz hauptorten in ihrer Gesamtheit 8 )- Im Durchschnitt der 12 Groß *) Über die französische Besteuerung s. insbesondere K. v. Kaufmann, Die Kommunalfinanzen, II. Bd., S. 186ff.; Gaston Jeze, Cours elementaire de Science des flnances et de legislation flnanciere frangaise, Paris 1910, S. 963ff.; Leroy- Beaulieu, Traite de la Science des finances, Paris 1906, I. Bd., S. 828ff. 2 ) S. Tab. I Anh. 3 ) S. Tab. I Anh.