17 städte (mit je über 100000 Einw.) betrug diese Quote für 1912: 63,2 % 1 ). Das bewegliche Glied im System bilden die Zuschläge, welche in Prozenten (centesimi addizionali) gleichmäßig von den beiden direkten Staatssteuem nach Maßgabe des zu deckenden Bedarfs erhoben werden. Dieses Verfahren ist vor allem für die Gemeindeverwaltung bequem: sie hat nur zu diktieren, wieviel Prozent vom staatlich veranlagten Prinzipalsteuersoll einzuheben sind. Oktrois und Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäude steuer — von den kleineren selbständigen Gemeindesteuern abgesehen — sind gewiß kein Steuersystem, auf das man vom Gerechtigkeitsstand punkte aus besonders stolz sein kann. Daß der dazio di consumo infolge der Verteuerung von Essen und Trinken, von Wohnung, Hei zung und Kleidung sich nicht besonderer Gunst des Volkes erfreut, besagt schon seine Bezeichnung „tassa della fame“ („Steuer vom Hunger“). Aber er hat den Vorzug, daß man aus ihm leicht große Einnahmen herauswirtschaften kann, Einnahmen, die mit der Zu nahme der Zahl wie des Wohlstandes der Bevölkerung zu steigen pflegen. Die Überwälzungsprozesse sind bei der Grund- und Gebäude steuer, namentlich da, wo die Grundsteuer sich zu einer auf dem Grundstück ruhenden Reallast verhärtet hat, wie dies für die höchst antiquierte italienische Grundsteuer großenteils zutreffen mag, so un sicher, daß es unmöglich ist zu sagen, wer die den Grund- und Haus besitzern auferlegte Last letzten Endes wirklich trägt. Wie können wir dann noch von einer gleichmäßigen und gerechten Verteilung der Steuerlasten sprechen, auch wenn sie formal gegeben wäre * 2 ) ? Und völlig versagt das System der Zuschläge vom Standpunkte der Äquivalenz, der Leistung und Gegenleistung, um bei Steigen der städtischen Bodenrenten die Grundbesitzer in angemessener Weise ‘) 104 790093 L. dazio-consumo gegenüber 165856154 L. Gesamtabgaben erträgnis. S. Annuario statistico italiano 1913, S. 383. 2 ) Zu dem Schlüsse, daß die italienische Grundsteuer zum großen Teil real lastartigen Charakter angenommen hat, wird man notwendig gedrängt schon allein durch die Erwägung, daß in manchen Gemeinden über lO0O°/ o Zuschläge zum Prinzipalsatz erhoben werden. Wie wäre sonst eine so übermäßig hohe Steuer last, bei der dem Grundbesitzer von seinen Einkünften nichts mehr verbliebe, wohl denkbar ? — Über die Unsicherheit der Überwälzungsvorgäuge bei den Ertrags- Steuern, insbesondere der Grundertragssteuer vgl. auch Lotz, „Fragen der Ge meindebesteuerung“, in den „Schriften des Vereins für Sozialpolitik“ 1911. A. Hoffmann, Die Kommunalbesteuerung in Italien. 2