20 der Steuern nach Art und Höhe mit gewissen Gefahren für die Gemeinde finanzen selbst. Namentlich war es Aufgabe des Staates dafür zu sorgen, daß nicht unter der Vorherrschaft einzelner sozialer Be völkerungsschichten in den kommunalen Yertretungskörpern einseitige Klasseninteressen zum Vorteil oder zum Nachteil bald der ärmeren, insbesondere der Arbeiterklassen, bald der besitzenden und wirtschaft lich stärkeren, insbesondere der grundbesitzenden in der Wahl der Steuerarten, in der Höhe der Steuersätze usw. je nach der Kräfte verteilung sich durchsetzten. Ob freilich dieses Ziel in Wirklichkeit immer erreicht werden mag, dies ist mindestens sehr zu bezweifeln, um so mehr, als im einzelnen hier und da die Steuerautonomie der Gemeinden, wie z. B. bei der Familiensteuer, eine recht weitgehende ist. Sie ist in Italien offenbar viel weiter als in Frankreich. II. Die staatsgesetzliche Regelung der Kommunalbesteuerung in ihren Grundlagen erfolgte im Artikel 118 des Kommunal- und Provinzialgesetzes vom 20. März 1865 (Art. 113 des alten Kommunal gesetzes von 1859) 1 ). Hiernach wurden die Gemeinden ermächtigt, „bei Insuffizienz ihrer Erwerbseinkünfte in den Grenzen und in Gemäßheit der Ge setze“ folgende Abgaben zu erheben: 1. dazi di consumo auf Eßwaren, Getränke, Brennstoffe, Bau materialien, Futterstoffe, Streu und ähnliche für den lokalen Ver brauch bestimmte Gegenstände * 2 ). 2. Abgaben für Benutzung der öffentlichen Wäge- und Maß einrichtungen (für Getreide und Wein), sodann Markt- und Meß gebühren. 3. Abgaben für die besondere Benutzung von öffentlichem Grund und Boden (tasse sulla occupazione di spazi ed aree pubbliche). 4. Abgaben von Zug-, Reit- und Lasttieren und von Hunden. 5. Zuschläge zu den direkten Staatssteuern. Wie man sieht, bildeten das Rückgrat der Gemeindebesteuerung die Zuschläge und der dazio-consumo. Die anderen Einnahmequellen waren finanziell unbedeutend, da sie ihrer Natur nach nicht sehr er giebig und in ihrer Anwendbarkeit räumlich und zeitlich beschränkt *) Die Regelung der Provinzialbesteuerung erfolgte durch Art. 230 dieses Gesetzes. 2 ) Die Grenzen, innerhalb deren die Gemeinden dazi di consumo erheben durften, waren schon durch das Gesetz vom 3. Juli 1864 bestimmt, welches sie ermächtigte, außer eigenen Oktrois auf Artikel lokalen Konsums Zuschläge zu den Staatsoktrois auf Getränke und Fleisch zu erheben.