21 sind. Sie sollten also nur als Ergänzung der beiden Hauptglieder, der Zuschläge und des dazio consumo, dienen. Es war dies ideel ein in seinem Aufbau einfaches und rationelles Steuersystem. Es sollten alle Berufs- und Wirtschaftsklassen in angemessenem Verhältnis zueinander zur Steuerleistung herangezogen werden — das war die Idee der Gesetzgebung. Die wirtschaftlich stärkeren, die besitzenden Klassen sollten durch direkte Steuern in Form von Zuschlägen zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer und der imposta di ricchezza mobile in erster Linie zur Tragung der öffentlichen Lasten herangezogen werden, die breiten Massen der Be völkerung, insbesondere die Arbeiterklassen, dagegen sollten vorzugs weise nur mit indirekten Verbrauchssteuern in Form von Oktrois be lastet werden. Die Zuschläge sollten mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in gleichem Verhältnis von allen veranlagten Staatssteuern erhoben werden (Art. 230 des Gesetzes von 1865). Man wollte hiermit eine einseitige kommunale Steuerpolitik hintanhalten x ). Kaum aber hatte das so konstruierte kommunale Steuersystem praktisch funktioniert, als ein stark fortschreitender Differenzierungs prozeß in der Besteuerung einsetzte. Der treibende Faktor dabei war der stark steigende Finanz- und Steuerbedarf des Staates. Die mißlichen Finanzverhältnisse des Staates nötigten dazu, alle Steuer kräfte des Landes anzuspannen, um die neuen großen Aufgaben, die im jungen Königreiche der Lösung harrten, zu erfüllen. So wurden „Reformen“ der Kommunalbesteuerung Postulate des fiskalischen Staatssteuerinteresses. Dieser Entwicklungsprozeß spielte sich in der Hauptsache in den ersten beiden Jahrzehnten des neuen Einheits staates ab. Indem der Staat das Steuerrecht der Gemeinden in b In dem dem Entwurf des Gesetzes von 1865 angefügten Bericht (Boncompagni) heißt es mit Bezug auf die Gleichmäßigkeit der Belastung: „La massima, che si vorrebbe stabilire, e conseguenza naturale di quell’ uguaglianza innanzi all’imposta, che e uno dei principii fondamentali del regime eostituzionale. Cotesta uguaglianza non esiste appieno allorquando alla deficienza dei bilanci venga sopperito a spese di taluni piuttostoche di altri contribuenti. — Che se 1’ imposta deve essere uguale fra tutti i cittadini, preme soprattutto che questa uguaglianza sussista fra coloro che devono pagare 1’imposta e coloro che la decretano, giacche nell’interesse di questi Ultimi sta una sicurtä in favore dei contribuenti. ... L' uguale proporzione fra tutte le contribuzioni dirette concorrerä ... a moderare i Consigli. . . qualche volta troppo corrivi a stabilire le imposte.“ (Zit. bei Cereseto, commento alle leggi sulle imposte comunali, vol. I, pag. 29.)