seinem eigenen Finanzinteresse immer mehr beschränkte und sie mit neuen Aufgaben belastete, um sich selbst zu entlasten, ergab sich die Notwendigkeit, neue Einnahmequellen für sie zu erschließen. So ent stand eine große Gliederung des Gemeindesteuersystems, indem immer neue Teile in dasselbe eingefügt wurden. Man schuf die Wagen- und die Dienstbotensteuer, dann die Miet-, die Familien- und die Yieh- steuer, die tassa sugli esercizi e rivendite (Gewerbe- und Verkaufs- Steuer), Lizenzabgaben, Steuern auf Photographien und Schilder usw. Freilich waren alle diese Abgaben ihrem Wesen nach nicht neu, sondern waren nur als alte Bestandstücke neu aufgefrischt. Diese besonderen veranlagten Steuern sollten mit ihren Erträgen den Gemeinden nicht nur das ersetzen, was ihnen der Staat an Steuerkräften entzog, indem er nach und nach die imposta di ricchezza mobile für sich ausschließlich in Anspruch nahm und den Gemeinden die freie Bewegung in der Erhebung von Zuschlägen zu den ihnen verbleibenden Immobiliarsteuern durch gesetzliche Maximalgrenzen beschränkte, sondern sie hatten auch (namentlich seit 1894) die Funk tion, als ein relatives Mittel der Beschränkung der Steuerautonomie der Gemeinden zu dienen, indem die Anwendung der wichtigsten dieser besonderen Steuern obligatorisch gemacht wurde für die Ge meinden, die über die gesetzliche Normalgrenze der Zuschläge hinaus gehen wollen. Innerhalb dieses gesetzlichen Maßes waren also die Gemeinden nicht daran gehindert, ihren gesamten Steuerbedarf durch Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer zu decken, „als ob die Tunlichkeit der Beschränkung der Immobiliarsteuerzuschläge und die Notwendigkeit guter Lastenverteilung sich erst ergeben würden, wenn man (zwischen Provinz und Gemeinde) 100 °/ 0 der Staatssteuer über schreiten wollte“ *). In der Erkenntnis der Unzulänglichkeit dieser gesetzlichen Grenze suchte man der starken Steigerung der Zuschläge durch eine neue Schranke Einhalt zu gebieten: man machte die An wendung jener Spezialsteuern nicht nur zur Bedingung der Über schreitung der gesetzlichen Normalgrenze, sondern auch jeder Er höhung der Zuschläge über das im Jahre 1894 angenommene Kontingent hinaus. Man wollte hiermit einer einseitigen Überlastung des Grund besitzes, um die Staatsbesteuerung nicht zu gefährden, einen neuen Damm entgegensetzen. So hatten sich die Grundlagen des Gemeindesteuerwesens, wie sie das Gesetz von 1865 geschaffen hatte, durch eine Fülle von l ) Conigliani, a. a. 0., S. 151.