23 „Reformen“ in den folgenden Jahrzehnten völlig geändert. Die „Eicchezza Mobile“ schied nach und nach aus dem Kommunalsteuer system aus, um nur noch dem Staatsschatz zu dienen, und an ihre Stelle trat ein buntschillerndes Bild besonders veranlagter Steuern von sehr verschiedenartiger Natur. Allein alle diese Steuern erfüllten ihren Zweck nicht oder doch wenigstens ganz unvollkommen: sie gaben nur geringe Erträge und waren daher ein unausreichender Ersatz für die Zuschläge zur Mobiliarsteuer. Was nützte es, daß man der Zuschlagsbesteuerung gesetzliche Schranken setzte? Die tatsächliche Entwicklung mußte unter dem Drucke stark wachsenden öffentlichen Bedarfs einfach über sie hinweggehen x ). Die gewaltige Vermehrung der Kommunalausgahen beruht in der Hauptsache auf der Deckung durch Zuschläge und den dazio-consumo. Dabei ist, wie schon gezeigt, die Verbrauchsbesteuerung immer mehr ein wichtiger und überwiegender Bestandteil der Finanzen der größeren und großen Stadtgemeinden geworden, während für die Landgemeinden die Grund steuerzuschläge die Haupteinnahmequelle sind. Von den übrigen Steuern hat nur die Familiensteuer eine größere, wenn auch nicht ■die einst von ihr erwartete, finanzielle Bedeutung erlangt. B. Die Ausgestaltung der italienischen Gemeindehesteuerung im einzelnen. Die Quellen des geltenden Kommunalsteuerrechts sind folgende: 1. das „Kommunal- und Provinzialgesetz“ (testo unico) vom 21. Mai 1908, Nr. 269, mit Ergänzungsgesetzen; 2. Spezialgesetze; 3. kommu nale Steuerregulative. Von grundlegender Bedeutung für das ganze kommunale Ab gabenwesen sind die Artikel 180 (für die Gemeinden) und 252 (für die Provinzen) des Kommunal- und Provinzialgesetzes. Wir wollen sie deshalb wörtlich hier wiedergehen: Art. 180: Potranno i Comuni, nel caso d’insufficienza delle rendite loro, nei limiti ed in conformitä delle leggi: 1. istituire dazi, nei modi e nei limiti stabiliti dalle leggi speciali, sui commestibili e sulle bevande non colpite da dazi governativi, sui foraggi, sui combustibili, sui materiali da costru- zioni ed altre materie di consumo locale di natura analoga ai generi suindicati, escluso pero sempre ogni divieto ed onere sui ') Vgl. Conigliani, a. a. 0., S. 144ff.