30 Überlastung seitens der Gemeinden und Provinzen den Grundbesitz und damit indirekt wieder das fiskalische Staatssteuerinteresse. Darum führte man eine gesetzliche Maximalgrenze für die Zuschläge zu den staatlichen Immobiliarsteuern ein. Sie wurde für die Gemeinde und Provinz kumulativ auf 100 % der Staatssteuer normiert. Zur Über schreitung dieser Grenze waren die Gemeinden formell nur befugt auf Grund einer besonderen Ermächtigung der Provinzial-Deputation*) und materiell nur, sofern sie die Mietsteuer, die für die Gemeinden als neue Einnahmequelle geschaffen worden war, einführten oder schon eingeführt hatten. Das Yerhältnis, in welchem sich Gemeinde und Provinz in die 100 °/ 0 Zuschläge teilten, war nicht gesetzlich be stimmt. Es hatten vielmehr die Provinzen gegenüber den Gemeinden das Recht der Vorwegnahme, d. h. sie setzten zuerst ihren Prozent satz der zur Deckung ihres Bedarfes erforderlichen Zuschläge fest, so daß den Gemeinden nur der Rest verblieb * 2 3 4 ). Das Gesetz vom 28. Mai 1867 entzog der kommunalen Steuergewalt auch die Be soldungen, Gehälter und Pensionen der Provinzial- und Gemeinde beamten, indem auch auf sie der Modus der Erhebung der Steuer durch „Abzug“ an der Auszahlungsstelle ausgedehnt wurde (Art. 16). Das Gesetz v. 26. Juli 1868 ging in dieser Richtung noch einen Schritt weiter und dehnte dieses Verfahren auch auf die Zinsen von öffentlichen Anleihen aus. So wurde den Kommunen die imposta di ricchezza mobile immer mehr ausgehöhlt. Außerdem setzte man die Maximalgrenze der Zuschläge zu dieser von 50 auf 40 °/ 0 herab 8 ). Den Gemeinden mußte man für die entzogenen Steuerkräfte not gedrungen Ersatz bieten. Man schuf die Familiensteuer und die Yieh- steuer i ). Die Einführung dieser Steuern war aber den Gemeinden grundsätzlich freigestellt. Dies bedeutete daher wieder eine Gefahr für den Grundbesitz. Man machte deshalb die Anwendung einer dieser beiden Steuern neben der Mietsteuer für die Gemeinden obli gatorisch, die um die Ermächtigung zur Überschreitung der gesetz- *) Die Provinzialdeputation und der Provinzialrat sind die Verwaltungsorgane der Provinz; erstere wird aus Mitgliedern des letzteren auf Grund von Wahlen gebildet (Art. 223 u. 239 des Kommunal- u. Provinzialges.). 2 ) Dieses Recht der Vorwegnahme der Provinzen gegenüber den Gemeinden begründete man damit, daß jene fast ausschließlich auf die Erhebung von Zu schlägen zur Deckung ihres Bedarfes angewiesen wären, während die Gemeinden noch über andere Einnahmequellen verfügten. Die Steuerlasten sollten eben nicht bloß auf die Grundbesitzer verteilt werden. Vgl. Ceres et o a. a. 0. Bd. II, S. 263. 3 ) Art. 3, 7 u. 8 des Ges. v. 26. Juli 1868 (Nr. 4513). 4 ) Art. 8 des obigen Ges.