31 liehen Normalgrenze (100 °/ 0 ) bei der Provinzialdeputation nach suchten 1 ). Schließlich verschwand auch jener den Kommunen ver bliebene Torso der ßicchezza Mobile aus ihrem Machtbereich * 2 3 ). Ein Hauptpfeiler des Gemeindesteuerbaues war hiermit endgültig gefallen. Neue Ersatzmittel mußten für die Gemeinden geschaffen werden, um den Grundbesitz vor der Gefahr einer einseitigen Überlastung zu schützen. Auf der einen Seite spannte man daher die Verbrau chs- besteuerung, den dazio di comsumo, stärker an s ), auf der anderen Seite erschloß man neue Steuerquellen für die Gemeinden. Der Staat verzichtete zu ihren Gunsten auf die Lizenzabgaben 4 * ), auf die Wagen- und die Dienstbotensteuer und schuf die tassa sugli esercizi e rivendite (Gewerbe- und Verkaufssteuer). Man bestimmte, daß die Gemeinden erst dann ermächtigt werden sollten, über die gesetzliche Normal grenze der Zuschläge hinauszugehen, wenn sie diese Steuern außer dem dazio di comsumo sowie eine jener schon durch frühere Gesetze geschaffenen Spezialsteuern (Familien-, Miet-, Yiehsteuer) angewendet hätten 6 ). Schützte nun dieses gesetzliche Bollwerk den Grundbesitz vor der befürchteten Überlastung ? Durchaus nicht. Es dämpfte nur, unterdrückte aber nicht die Tendenz der fortschreitenden Belastung des Grundbesitzes, wie später näher darzulegen sein wird 6 ). Was tat man nun, als diese „Reformen“ versagten und die Grund steuerlast immer mehr anwuchs? Man schritt zu neuen Reformen. Die Wege aber waren jetzt andere. Zwar schenkte man den Gemeinden noch eine neue, wenn auch ganz unbedeutende, Steuerquelle, die Ab gabe auf Photographien und auf Schilder (insegne) 7 ), in der Haupt- *) Art. 8 letzt. Abs. des Ges. v. 26. Juli 1868. 2 ) Art, 1 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. N. Dieser Bestimmung entspricht wörtlich die des Art. 70 des Ges. v. 24. Aug. 1877 (Nr. 4021) betr. die imposta sui redditi della ricchezza mobile. 3 ) Art. 11 u. 12 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. L. *) Jedoch beschränkt auf nur gewisse Lizenzabgaben (Art. 31, 32, 33 des dem Ges. v. 26. Juli 1868 angefügten Tarifs). 6 ) Art. 15 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. 0. 6 ) Nur auf Grund dieser gesetzlichen Voraussetzungen durfte (mußte aber nicht) die Aufsichtsbehörde (Provinzialdeputation) die Gemeinden zur Überschreitung der gesetzlichen Grenze ermächtigen. Die Rechtsprechung in Italien stellte sich aber auf den Standpunkt, daß eine „geeignete Anwendung“ der gesetzlich ge forderten Steuern den Voraussetzungen zur Überschreitung der gesetzlichen Grenze genügte und daher die Nichtanwendung derselben, soweit es an der Anwendungs möglichkeit fehlte, nicht als Verweigerungsgrund angesehen werden könnte. Vgl. Saredo a. a. 0. Bd. III, S. 615. 7 ) Eingeführt durch Art. 9 u. 10 des Ges. v. 14. Juni 1874,