32 Sache aber suchte man jetzt eine Lösung der Gemeindesteuerfrage auf dem Gebiete der Ausgaben. So strebte das Gesetz vom 14. Juni 1874 eine Beschränkung der Ausgabenvermehrung an, indem es das Anwendungsgebiet der fakultativen Ausgaben der Gemeinden und Provinzen auf Aufgaben von „öffentlichem Nutzen“ beschränkte 1 ). Man errichtete eine neue Schranke gegen die zunehmende Belastung des Grundbesitzes: die Gemeinden sollten nur dann durch die Pro vinzialdeputation ermächtigt werden, über die gesetzliche Grenze der Zuschläge hinauszugehen, wenn es sich um die Deckung obliga torischer oder solcher fakultativen Ausgaben handelte, die schon vor der Veröffentlichung des in Frage stehenden Gesetzes (v. 14. Juli 1874) entstanden und dauernder Natur waren * 2 3 ). Auch dieses Gesetz von 1874 war aber im allgemeinen nur ein toter Buchstabe geblieben und erfüllte seinen Zweck nicht 8 ). So war die Entwicklung der Kommunalbesteuerung in den ersten Jahrzehnten seit der Gründung des Einheitsstaats durchaus keine glückliche. Von einem System von Zuschlägen, die gleichmäßig von allen direkten Staatssteuern zu erheben waren, nahm die Entwicklung der kommunalen Steuergesetzgebung ihren Anlauf. Um den gemein samen Besitz der Steuerquellen entbrannte der Kampf zwischen Staat und Kommunen. Diese unterlagen, indem ihnen der Staat stückweise die entwicklungsfähigste Finanzquelle, die Eicchezza Mobile, entzog, um seine eigenen Finanzen zu stärken. Auch auf den dazio di con- sumo legte der Staat, die kommunale Steuergewalt beschränkend, in den ersten Jahren kräftig seine Hand. Er schuf für die Gemeinden zur Deckung des Verlustes neue Steuern oder verzichtete zu ihren Gunsten auf eigene Einnahmequellen. Allein alle diese Brsatzsteuern erfüllten ihren Zweck nur unvollkommen, sei es wegen ihrer unaus reichenden Ergiebigkeit an sich, sei es wegen ihrer schlechten prak *) Art. 2 dieses Gesetzes: „Le spese facoltative dei Comuni, delle Provincie e dei Consorzi loro debbono avere per oggetto servizi ed uffizi di utilitä pubblica entro i termini della rispettiva circoserizione amministrativa.“ 2 ) Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes: „L’aumento dei centesimi addizionali sulF imposta fondiaria oltre il limite massimo fissato dalla legge, e salva la disposizione dell’ alinea delT articolo 15, allegato 0, della legge 11 agosto 1870, non sarä concesso ai Comuni dalla Depu- tazione provinoiale, se non e destinato a spese obbligatorie, o a spese facoltative che dipendano da impegni precedenti alla pubblicazione di questa legge ed abbiano carattere continuativo.“ 3 ) S. Eicca Salerno, a. a. 0., S. 801.