34 liehen Grenze (von 100 °/ 0 ) dadurch, daß es die Befugnis, über sie hinauszugehen, von einem Spezialgesetz auf der Grundlage der von den Gesetzen von 1870 und 1874 geforderten Bedingungen abhängig machte (Art. 50). Sodann aber schuf es noch eine zweite Grenze für die Zuschläge: über den aus dem dreijährigen Zeitraum 1884/86 sich ergehenden Durchschnittsbetrag der Zuschläge durften die Gemeinden und Provinzen, die, beide zusammen, die Normalgrenze von 100% der Staatssteuer überschritten hatten, nur auf Grund eines Spezial gesetzes hinausgehen (Art. 52) 1 ). Während bisher die Erhöhung der Zuschläge über 100 % hinaus an keine absolute Grenze gebunden war,, sofern nur die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, und „die Provinzialdeputationen selbst in dem übertriebensten Umfange zum Überschreiten der Normalgrenze ermächtigen konnten“ 2 ), setzte das Gesetz von 1886 über diese allgemeine und feste Grenze hinaus noch eine, besondere, von einem bestimmten Verhältnis zur Staatssteuer unabhängige. IV. Der Mangel an innerer Einheit und Verhältnismäßigkeit der Ertragssteuern machte sich auch bei der Grund- und Gebäudesteuer in Italien auf die Dauer immer mehr fühlbar. In dem Maße wie die alten Grundlagen dieser beiden Steuerglieder sich verschoben, wurde die ganze Besteuerung ungleichmäßig. Die Erhebung gleicher Zu schläge von ungleichen Steuerformen, wie das Gesetz von 1865 an ordnete, steigerte naturnotwendig die Ungleichmäßigkeit der Belastung; und wirkte bei der Verteilung ungerecht. Die formale Gerechtigkeit blieb zwar erhalten, von der materiellen aber entfernte man sich immer mehr. Auf der einen Seite eine höchst antiquierte, auf längst ver gangene Zeiten und Verhältnisse gleichsam festgeschmiedete Grund steuer, auf der anderen Seite eine auf einer beweglicheren Basis be ruhende, durch häufigere Revisionen ausgeglichene Gebäudesteuer. In Erkenntnis dieses Mangels fixierte das Gesetz v. 25. März 1888 (Art. 1) die Gesamtsumme der Zuschläge in der Weise, daß Revi- 1) Art. 52: „I Comuni e le Provincie possono mantenere i oentesimi addizionali di sovraimposta ai terreni e fabbricati ammessi nei loro bilanci, purche non eccedano il limite medio rispettivamente raggiunto nei bilanei 1884—85—86. Le relative deliberazioni dovranno essere approvate, quanto ai Comuni, dalla competente Autoritä tutoria, e quanto ai Consigli provinciali per Decreto Eeale, sentito il Consiglio di Stato. Kestano ferme le condizioni richieste dal! art. 15 della legge 11 agosto 1870, n. 5784, allegato 0, e quelle del! articolo 3 della legge 14 giugno 1874, n. 1961. 2 ) Cereseto a. a. 0. Bd. II, S. 247.