35 sionen und Neuabschätzungen unbeachtet bleiben sollten, ohne Rück sicht auf eine etwaige Erhöhung der staatlichen Grund- und Ge bäudesteuer, so daß nur die Entstehung neuer Steuerobjekte (Ge bäude) auf die Größe der Zuschlägeerträge Einfluß haben sollte. Für die beiden Städte Rom und Neapel aber galten Sonder- vorschriften *). Ihnen war das Recht eingeräumt, den aus der drei jährigen Periode 1884/86 sich ergebenden Durchschnittssatz der Zu schläge schlechthin auf alle Erhöhungen steuerbarer Erträge anzu wenden. Das Gesetz vom 23. Juli 1894 endlich beseitigte jene Bestim mung zugunsten aller Gemeinden, so daß nunmehr die Zuschläge jeder Erhöhung der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer zu folgen vermochten. Daß auch diese Reform von 1886 nicht befriedigen konnte, ist leicht einzusehen. Indem man die Zuschläge, sofern sie die Normal grenze von 100 °/ 0 überschritten, fixierte, schuf man geradezu ein Privileg für die Gemeinden, die einen übermäßigen Gebrauch von den Zuschlägen gemacht hatten. „Mit diesem Mittel ist der Knoten nicht gelöst, wenn auch durchschnitten worden: keine Hoffnung auf Besse rung ist gegeben, aber man hat mit Gewalt verhindert, daß sich die Lage der Steuerzahler noch verschlechtert hat. Es ist nicht eine allgemeine, vom Gesetz festgelegte Grenze, sondern eine solche, die von Ort zu Ort verschieden ist, und die Forderungen und Bedürf nisse des folgenden Tages hat man den Bedürfnissen von gestern gleich gemacht“ (Oereseto). Zwar war diese Regelung der Zuschlagsbesteuerung nur als ein Provisorium vom Gesetzgeber aufgefaßt * 2 ). Es enttäuschte daher, als das neue Kommunal- und Provinzialgesetz v. 10. Februar 1889 die verheißene Gemeindesteuerreform nicht brachte. Die Entwicklung der Tatsachen aber wies dringend auf eine Reform hin. Es zeigte sich nämlich bald, daß auch die neuen Restriktionsmittel der Zu schlagsbesteuerung, ja daß selbst das Mittel der legislativen Inter vention versagten. Immer größer wurde die Zahl der Gemeinde budgets, die dem Parlament vorgelegt wurden, um die Befugnis zur Überschreitung der Normalgrenze zu erlangen. Sie stieg in ganz be- 0 Für Eom auf Grund des Ges. v. 28. Juni 1892 (Art. 6) und für Neapel auf Grund des Ges. v. 4. Mai 1893 (Art. 6). 2 ) Art. 51 des Ges. v. 1. März 1885: „Sara provveduto con altra legge al riordinamento del sistema tributario dei Comuni e delle Provincie.“ 3*