bedenklichem Maße: von 300 i. J. 1887 auf 1000 i. J. 1893 und auf 1300 i. J. 1894!). Daher schritt man wieder zur Reform. Das Gesetz v. 23. Juli 1894 hob die Artikel 50 und 52 des Gesetzes v. 1. März 1886 auf und regelte die Materie der Zuschläge neu. Es teilte das Mavimalmaß der 100% Gesamtzuschläge zwischen Gemeinde und Provinz und setzte demnach die Höchstgrenze auf je 50% der Prinzipalsteuer fest (Art. 1). Sodann machte es die Befugnis der Gemeinden, die Zu schläge über das im Jahre 1894 angenommene Kontingent oder über die gesetzliche Normalgrenze hinaus zu erhöhen, von einer Ermächtigung des Provinzialausschusses (Giunta provinciale amministrativa), also einer Verwaltungsbehörde abhängig. Solche Ermächtigung war materiell an die Erfüllung gewisser Bedingungen gebunden. Es mußte sich erstens um die Deckung gesetzlich oder vertraglich schon be stehender obligatorischer Ausgaben handeln, zweitens mußte, wie vor her, der im Artikel 15 des Gesetzes v. 11. Aug. 1870 (Anl. O) auf gestellte Tatbestand erfüllt sein (Art. 2). Für die Provinzen lag die Ermächtigung in den Händen der Zentralbehörde (des Ministeriums), da man es für untunlich hielt, eine Verwaltungsbehörde der Provinz selbst mit dieser Punktion zu betrauen 8 ); jedoch war vorher der Staatsrat (Consiglio di Stato) zu hören. Das Gesetz von 1894 bezeichnet unverkennbar in gewisser Hin sicht einen Fortschritt in der Entwicklung der kommunalen Steuer gesetzgebung. Die Provinzialausschüsse waren viel eher als das Parlament geeignet, die lokalen Bedürfnisse und Verhältnisse der in ihrem Verwaltungsbereich befindlichen Gemeinden zu beurteilen und zu prüfen. Sie waren auch nicht so mit Arbeit überlastet wie dieses und gaben daher schon eine sicherere Gewähr für sorgfältige Prüfung. Es w T ar hiernach anzunehmen, daß sie besser und schneller funktio nierten als die gesetzgebende Körperschaft und auch als die früheren Provinzialdeputationen 3 ). Auch war ein gesunder Gedanke, daß für die Gemeinden wie für die Provinzen eine gleiche Höchstgrenze für * 2 3 * * *) S. Conigliani a. a. O. S. 124ff.; Eioca Salerno a. a. O. 8. 803. 2 ) Der Provinzialaussohuß besteht aus dem Präfekten als Vorsitzenden, zwei Präfekturräten, die zu Beginn jedes Jahres vom Präfekten designiert werden, aus vier wirklichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Provinzialrat er nannt werden (Art. 10 des Kommunal- und Provinzialges.). 3 ) Zumal den Provinzialaussohüssen die Prüfung der Gemeindebudgets sowie die Überwachung der obligatorischen und fakultativen Gemeindeausgaben usw. obliegt.