37 die Zuschläge festgesetzt wurde. Die Mängel des seit 1865 geltenden Verfahrens, nach welchem die Provinzen gegenüber den Gemeinden in bezug auf die Zuschläge das Recht der Vor Wegnahme hatten, so daß diese nur über den von jenen übrig gelassenen Teil frei verfügen konnten, waren im Laufe der Zeit scharf hervorgetreten. Die Budgets der Gemeinden wurden von denen der Provinz abhängig gemacht. Da die Gemeinden erst die Beschlüsse der Provinz ab warten mußten, um zu wissen, welcher disponible Anteil an den Zuschlägen ihnen ver blieb, führte dies unmittelbar zu einer Unsicherheit in ihren Wirt schafts- und Pinanzplänen und oft zu unerträglichen Verzögerungen. Hinzu kommt noch, daß die Provinzen, unbekümmert um die Interessen der Gemeinden, meist den größeren Teil der Zuschläge für sich be anspruchten. So hatten allein 53 von 69 Provinzen mehr als 50 centesimi addizionali erhoben, und zwei waren sogar über 100 °/ 0 hinausgegangen. Die Gemeinden sahen sich daher vielfach genötigt, das Parlament um Überschreitung der Maximalgrenze anzugehen. Demzufolge hatten 8 / 4 aller Gemeinden dieses Maß überschritten 1 ). Das neue Gesetz hatte aber auch seine Schwächen. Das Prinzip, die Erhöhung der Zuschläge von ausschließlich obligatorischen Aus gaben abhängig zu machen, widersprach den Grundsätzen einer ver nünftigen Gemeindepolitik. Es führte zu einer Einengung und Schematisierung der öffentlichen Funktionen der Kommunalkörper, da jede Ausgabe, die nicht diesen Charakter hatte, von den Budgets zu streichen war. Nützliche Einrichtungen, für die große Ausgaben gemacht worden waren, waren mit dem Wegfall öffentlicher Unter haltsmittel in ihrer Existenz bedroht. Die kulturelle Entwicklung der Gemeinden wurde gehemmt. Zur Abhilfe dieser Mängel erging das Gesetz v. 4. Aug. 1895 (Nr. 340). Es erweiterte, dem früheren Standpunkt sich wieder nähernd, den Kreis der durch Zuschläge deckungsfähigen Ausgaben. Die Gemeinden und Provinzen, welche die gesetzliche Grenze der Zuschläge überschritten, konnten hiernach ermächtigt werden, in ihren Etats die Ausgaben beizubehalten, die sich bezogen auf den „Unter richt, die Wohltätigkeit, die Landwirtschaft, das Scheibenschießen, die Gesellschaften für vaterländische Geschichte oder andere Zwecke oder Punktionen von evidentem öffentlichen Nutzen (od altri uffici o servizi di evidente utilitä pubblica), sofern die Ausgaben selbst zur Erhaltung von Einrichtungen oder zur Erfüllung von Verbindlich- ') S. Ricca Salerno a. a. 0. S. 804.