45 der Dienstbotensteuer, sowie mindestens einer der folgenden drei, nämlich der Familien-, Miet- oder Yiehsteuer 1 (Art. 303 Abs. 3). Die jährliche Verteilung der Provinzial- und Gemeindezuschläge hat zu geschehen nach Maßgabe der Beträge der staatlichen Prinzipal steuer, wie solche sich ergibt: für die Grundstücke aus den Steuer rollen des dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahres und für die Ge bäude aus der Anwendung des Steuerfußes von 12,50 % auf die steuerbaren effektiven Mietwerte des Steuerjahres (Art. 303 Abs. 4; Ausnahme in Art. 332). Im Falle der Stundung oder des Erlasses der staatlichen Grundsteuer wegen außergewöhnlicher ünglücksfälle ist die Möglichkeit einer Entlastung auch von den entsprechenden Provinzial- und Gemeindezuschlägen vorgesehen (Art. 303 letzt. Abs.). Nur grundsätzlich zur Deckung von Pflichtausgaben dürfen die Ge meinden und Provinzen zur Überschreitung der gesetzlichen Grenze der Zuschläge ermächtigt werden (Art. 304 Abs. 6); die Berück sichtigung fakultativer Ausgaben ist nur zugelassen, „sofern solche Ausgaben sich erweisen von offenbarer Notwendigkeit für die Hygiene, den Unterricht, die Wohltätigkeit, die Landwirtschaft, das Scheiben schießen, die Erhaltung oder Neueinführung landwirtschaftlichen Wanderunterrichts“ (Art. 307 Abs. 1). Für die neukatastrierten Provinzen machten sich einige Übergangsbestimmungen notwendig. Da die Neukatastrierung vielfach eine Ermäßigung der staatlichen Grundsteuer bewirkte bzw. bewirkt, wollte man nicht die Grundbesitzer gegenüber den Gebäudebesitzern unbillig begünstigen hinsichtlich der Provinzial- und Gemeindezuschläge, indem die Erhebung eines gleichen Prozentsatzes für die Grund- wie für die Gebäudesteuerzuschläge von der entsprechenden Staatssteuer eine Verschiebung der kommunalen Steuerlast zuungunsten der Ge bäudebesitzer zur Folge gehabt hätte. Das Gesetz v. 23. Dez. 1900 (Nr. 449), abgeändert durch das Gesetz v. 5. April 1908 (Nr. 135), bestimmt daher, daß für die Bemessung der Grundsteuerzuschläge (der Gemeinden wie der Provinzen) die alten Katasterergebnisse maß gebend sein sollen, sofern die neue staatliche Grundsteuer niedriger als die alte ist, während für die Gebäudesteuerzuschläge die Ergeb nisse (in den Hauptsteuerrollen) des vorhergehenden Jahres zugrunde zu legen sind. Den südlichen Provinzen gewährte man mancherlei Steuer- 9 Während vor dem Gesetz v. 1912 als weitere Voraussetzung noch die An wendung des dazio-consumo hinzukam.