— 46 entlastung. So, wie schon oben (S. 4) bemerkt, dem Süden und den Inseln (compartimenti catastali napoletano, siciliano e sardo), mit Aus nahme der Provinzen Neapel und Potenza, durch das Gesetz v. 15. Juli 1906 (Art. 1 Abs. 1) vom 1. Januar 1907 ab eine Ermäßigung der staatlichen Grundsteuer um 30 °/ 0 zugunsten der Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Grundertrag von weniger als 6000 Lire, solange die Neukatastrierung in diesen Gebieten noch nicht durchgefübrt ist. Der Grund dieser Bestimmung ist, den ärmeren, d. h. insbesondere südlichen Landesteilen einen gewissen Ausgleich zu bieten für den Vorteil, der sich für jene Teile, die zur energischen Durchführung der Neukatastrierung die Mittel haben, aus der vielfachen Minderung der neuen staatlichen Grundsteuer ergab, während die südlichen Provinzen meist nicht solche Opfer auf sich zu nehmen vermochten. Dagegen ist für die Gemeinde- und Provinzialzuschläge eine Ermäßigung nicht zugelassen (Art. 1 Abs. 3). Andererseits suchte man diese südlichen Gebietsteile vor der Gefahr steigender kommunaler Grundsteuer belastung dadurch zu schützen, daß man für die Zuschläge über die allgemeine gesetzliche Grenze von 50 % hinaus noch eine zweite Maximalgrenze festsetzte: die Gemeinde- wie Provinzialzuschläge durften im Palle der Überschreitung der gesetzlichen Grenze nicht über den fünfjährigen Durchschnitt der Zuschläge von 1902/06 hinaus gehen x ) (Art. 1 Abs. 4, 5 u. 6). Jedoch ist diese Beschränkung durch das Gesetz v. 1912 wieder beseitigt worden. Als Besonderheit sei noch hervorgehoben, daß in jenen südlichen Provinzen die Grund steuerzuschläge nach den Ergebnissen der Steuerrollen für das Jahr 1906 zu bemessen sind (Art. 2 des Ges. v. 9. Juli 1908). Sondergesetze gelten für Basilicata (Gesetz v. 31. März 1904, Nr. 140) und für Kalabrien (Gesetz v. 14. Juli 1907, Nr. 538). 0 Die Provinzen konnten bis zum Gesetz v. 1912 ermächtigt werden, die im Artikel 1 des Ges. v. 15. Juli 1906 statuierte Grenze bis zu 10% der staat lichen Prinzipalsteuer zu überschreiten, sofern der Mehrbetrag der Zuschläge zur Deckung von gesetzlich oder schon vorher vertraglich festgelegten „streng obliga torischen“ Ausgaben erforderlich war (Art. 1 des Ges. v. 9. Juli 1908, Nr. 442).