49 Gesetzes von 1886, das zur Folge hatte, daß in den ersten Jahren seiner Geltung die Zahl der an das Parlament um Überschreitung der gesetzlichen Zuschlagssteuergrenze gerichteten Gesuche und sonach der den Gemeinden erteilten diesbezüglichen Genehmigungen abnahm. Dies galt namentlich für die kleineren Gemeinden, die im Parlament naturgemäß weniger Entgegenkommen fanden als die größeren, ins besondere die großen Städte 1 ). Die nach 1889 einsetzende sprung hafte Aufwärtsbewegung der Erträgnisse der Gemeindezuschläge er klärt sich in erster Linie aus der Steigerung der steuerbaren Miet werte zufolge der durch Gesetz v. 11. Juli 1889 angeordneten Ge bäudesteuerrevision. Doch blieb letztere auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Ges. v. 1888 (siehe oben S. 34/35) auf die lokale Gebäudebesteuerung *) Daß die größeren Gemeinden mehr als die kleineren der Gunst des Parla mentes sich erfreuten, geht schon daraus hervor, daß die Erträge der Gebäude steuerzuschläge von 1886 auf 1887 sogar etwas (von 39,8 auf 40,1 Mill.) gestiegen, die der Grundsteuerzuschläge dagegen von 79,6 auf 77,1 Mill. zurüokgegangen sind. — S. Conigliani, a. a. 0. 8. 124. Dies wird noch deutlicher, wenn wir die Gemeinden nach der Größe ihrer Bevölkerung und ihrer Bedeutung scheiden. Die folgende Tabelle läßt die Ent wicklung der Gemeindezuschläge erkennen in den „offenen“ Orten (d. h. solchen von regelmäßig unter 8000 Einw.), in den „geschlossenen“ Kommunen (d. h. solchen über 8000 Einw.) und in den Provinzhauptorten. Die Gesamterträge der Gemeindezuschläge“) von 1882 bis 1899 (in Mill. L.): Jahr in den Provinzhaupt orten in den geschlossenen Gemeinden in den offenen Gemeinden 1882 25,4 36,2 79,3 85 26,0 37,0 81,9 86 26,5 87,4 82,0 87 26,7 37,5 79,7 88 26,6 — — 89 26,7 37,7 81,1 91 28,6 40,1 82,2 95 32.6 44,7 85,3 97 — 45,9 87,0 99 34,0 45,9 88,1 Aus vorstehender Tabelle erhellt deutlich die ungleichmäßige Wirkung des Ges. v. 1886: in den offenen Gemeinden sind die Erträge der Zuschläge von 1886 bis 1889 merklich zurückgegangen, in den geschlossenen Kommunen und in den Provinzhauptorten dagegen ziemlich stabü geblieben, eher noch etwas gestiegen. *) Bilanci comunali per l’anno 1899. p. XLIV. — Seit 1899 ist eine Scheidung von geschlossenen und offenen Gemeinden in der Statistik nicht mehr erfolgt. A. Hoffmanu, Koramunalbesteuerung in Italien. 4