51 in erster Linie mit den für diese Gebiete ergangenen Entlastungs gesetzen (siehe oben S. 45/46) Zusammenhängen. Im ganzen betrachtet lassen sich sonach neben der kurzen Bestrik- tionsperiode 1886—89 zwei große Expansionsperioden in der Ent wicklung der Zuschlagsbesteuerung der Gemeinden unterscheiden: die erste bis 1886, die andere von 1889 ab, die in den letzten Jahren besonders kraftvoll in die Erscheinung tritt. Die Tatsachen lehren also, daß alle von der Gesetzgebung an gewandten, wie auch immer konstruierten Mittel, der Tendenz zu nehmender Grund- und Gebäudesteuerbelastung Einhalt zu gebieten, in ihrer endgültigen Wirksamkeit versagten. So ist der Aufbau der Kommunalbesteuerung vorwiegend auf dem Immobilienbesitz eine tat sächliche Notwendigkeit. II, Die durchschnittliche Belastung pro Kopf der Bevölkerung mit Gemeindezuschlägen betrug i. J. 1912 im ganzen Königreich 5,58 L. *) gegenüber einer Gesamtbelastung mit Gemeinde abgaben von 14,64 L. pro Kopf. Unter Hinzurechnung der Provin zialzuschläge in Höhe von 3,47 L. pro Kopf stellte sich demnach die Gesartitbelastung mit lokalen Grund- und Gebäudesteuerzuschlägen auf 9,05 L. Die durchschnittliche Prokopfbelastung mit Gemeinde- wie Pro vinzialzuschlägen ist im Laufe der Zeit gestiegen. So die Quote an Gemeindezuschlägen von 3,12 i. J. 1872 2 ) auf 4,06 L. i. J. 1882 2 ), auf 5,58 L. i. J. 1912, der Anteil an den Provinzialzuschlägen in dem betrachteten Zeitraum von 2,00 auf 2,65 und auf 3,47 L. Die gesamte Prokopfbelastung mit lokalen Zuschlägen ist sonach in jenem Zeitraum von 5,12 auf 6,71 und auf 9,05 L. gestiegen. Im Verhältnis der beiden Arten der Zuschläge zueinander sind, wie leicht begreiflich, die Prokopfanteile an den Gebäude- relativ viel stärker gewachsen als die an den Grundsteuerzuschlägen. So sind die Gebäudesteuerzuschläge der Gemeinden pro Kopf gestiegen: von 0,94 L. i. J. 1872 auf 1,33 L. i. J. 1882, auf 2,22 L. i. J. 1912 gegen über einer Steigerung der Grundsteueranteile von 2,17 auf 2,72 und auf 3,36 L. Analoges gilt von den Provinzialzuschlägen. Um die gesamte Grundsteuerlast pro Kopf der Bevöl *) Zugrunde gelegt ist die nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 10. Juni 1911 auf den 1. Januar 1912 berechnete Bevölkerungsziier von 34813975. 2 ) Zugrunde gelegt sind die Bevölkerungszifferu vom 1. Januar 1872 (Volks zählung) und 1. Januar 1882 (Volkszählung). 4*