69 III. Die Beurteilung der ZuscMagsbesteuerung. Für die Beurteilung einer Steuer kann nicht nur ein einziger Gesichtspunkt maßgebend sein. Die TJmlagenfrage ist nicht eine bloße Gerechtigkeitsfrage, sondern sie ist in hohem Maße auch eine Frage der Steuertechnik, die Verwirklichung der Kunst des Möglichen. Die Zuschlagsbesteuerung sei im folgenden unter einem drei fachen Gesichtspunkt betrachtet, nämlich unter dem der Bequemlich keit, dann dem der Ergiebigkeit und endlich dem der Gerechtigkeit der Steuer. Im Anschluß hieran sei dargelegt, welche Beurteilung dem System der Zuschläge in der italienischen Literatur zuteil ge worden ist. 1. Die Beurteilung der Zuschlagsbesteuerung nach den Gesichtspunkten der Bequemlichkeit, der Ergiebigkeit und der Gerechtigkeit. I. Kein Zweifel, daß die Zuschläge zu den staatlichen Ertrags steuern den Vorzug haben, bequem zu sein sowohl für die Steuer pflichtigen wie namentlich auch für die gemeindliche Büreaukratie. Jede Steuer ist für den Pflichtigen in gewissem Maße lästig, aber hier sind die Berührungen zwischen Steuerbehörde und Steuerzahler auf ein Minimum reduziert. Kein gehässiges und lästiges Eindringen des Steuerbeamten in die persönlichen Verhältnisse der Einzelnen macht sich hier notwendig, nur die Gebäudesteuer beruht auf dem Deklarationsprinzip, was aber die Kommunalzuschläge selbst nicht berührt. Die Zuschläge gefährden nicht die Staatsbesteuerung, so lange diese nach „äußeren Merkmalen“ erfolgt. Man kann von oben alles reglementieren (indem man das Maß des zulässigen Zuschlags nach oben begrenzt usw.) und macht es der Gemeinde leicht, große Steuersummen aufzubringen, indem sie nur festzusetzen hat, wieviele Prozente vom staatlichen Steuersoll nach Feststellung des Gemeinde ausgabenetats zur Deckung des öffentlichen Bedarfs einzuheben sind. Freilich birgt dieser Vorzug der Bequemlichkeit der Zuschläge auch